Wenn der Festtagswein zur Strafsache wird
“Werner Kork sitzt mit seiner Familie an der festlich gedeckten Weihnachtstafel. Stolz präsentiert er den diesjährigen Festwein, ein Rotwein der Rebsorte Dornfelder aus der Nahe-Region sollte es dieses Jahr sein. Mit seinen üblichen Begleitworten zum Wein öffnet er feierlich die Flasche und gießt sich zunächst den Probeschluck ins Glas. Direkt erschrecken seine Geschmacksknospen, der Ausruf “Der schmeckt ja gepanscht, das muss vors Landgericht nach Bad Kreuznach!” kommt ihm unmittelbar über die Lippen.”
Wessing & Partner klärt auf!
Damit steigt Werner Kork tief in einen exotischen Teilbereich der Juristerei ein: § 74c Abs. 1 Nr. 4 GVG sieht vor, dass die Strafkammer für Wirtschaftsstrafsachen für Straftaten nach dem Wein- und Lebensmittelrecht zuständig sein kann. Als Straftaten zählen hierzu etwa die §§ 48, 49 WeinG. Danach kann u.a. mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, wer eine geografische Angabe zu Unrecht im geschäftlichen Verkehr verwendet. Außerdem kann es hier um falsche Zuckerzugaben zu Bio-Wein gehen.
Einzig am Landgericht Bad Kreuznach gibt es hierfür eine spezielle “Weinstrafrechtskammer”, natürlich der geografischen Lage geschuldet. Doch damit der regionalen Besonderheiten nicht genug: bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach ist seit 1988 die Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen angesiedelt. Hier werden jährlich nach eigenen Angaben etwa 250 Ermittlungsverfahren aus dem Gebiet des Wein- und Lebensmittelrechts bearbeitet.
Im Regelfall kommen die Verstöße gegen das Weinrecht aber nicht allein daher. In den vorgeworfenen Sachverhalten spielt oftmals das allgemeine Wirtschaftsstrafrecht eine wichtige Rolle. Der Vertrieb von makelbehafteten Wein kann ein täuschendes Verhalten darstellen, über den Irrtum mit dem nachfolgenden Vermögensschaden liegt ein Betrug im Raum. Außerdem können Falsch-Etikettierungen und das Verwenden geschützter Symbole eine Urkundenfälschung mit sich bringen.
Für die Festtage wünschen wir stets das passende Glas einwandfreiem Wein zum Festtagsmenü! Übrigens, seit einigen Jahren ist auch der alkoholfreie Wein im Weingesetz geregelt!
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Das gesamte Blog-Team von Wessing & Partner wünscht allen Lesern frohe Festtage, einen guten Rutsch und alles Gute für das neue Jahr 2025!