Wann wird das VerSanG in Kraft treten?

Das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) sieht eine ganze Reihe von Neuerungen vor, die zum Teil mit erheblichen Konsequenzen für Unternehmen verbunden sein werden. Daher stellt sich für viele Unternehmen natürlich die Frage: Ab wann wird das neue Sanktionenrecht gelten?

Gesetzgebungsprozess und Zeitrahmen 

Der erste Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stammt vom 15. August 2019 (Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität). Eine überarbeitete Fassung legte das BMJV am 20. April 2020 vor. Bis zum 12. Juni 2020 konnten Verbände hierzu Stellungnahmen einreichen. Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf das „Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ dann am 16. Juni 2020 beschlossen.

Verabschieden muss das VerSanG der Bundestag. Danach wird das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet. Die aktuelle Legislaturperiode des Bundestages endet im Herbst 2021. Nach heutigem Stand kann bis dahin mit einer Verabschiedung und Verkündung des VerSanG gerechnet werden.

Übergangsfristen

Für Unternehmen ist wichtig: Das Gesetz sieht nach dem jetzigen Entwurf eine entsprechende Regelung für Übergangsfristen vor. Nach Art. 15 des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft soll das neue VerSanG zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten, konkret im ersten Monat des auf die Verkündung folgenden Quartals in zwei Jahren. Frühestens treten die Neuerungen somit Ende 2022 in Kraft.

Diese Übergangsfristen sollen es der Justiz, aber auch den Unternehmen ermöglichen, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Wörtlich heißt es dazu im Gesetzentwurf: „Außerdem steht den Verbänden damit ausreichend Zeit zur Verfügung, die internen Abläufe zu überprüfen und erforderlichenfalls weitere Compliance-Maßnahmen zu treffen.“

Das VerSanG soll nur für Verbandstaten gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind. Für alle Verbandstaten, die zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten begangen worden sind, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Für diese Fälle gelten dann die bisherigen Fassungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), der Strafprozessordnung (StPO) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fort.

Für die Einrichtung des Verbandssanktionenregisters gilt noch eine weitere Modifikation: Dieses wird erst zwei weitere Jahre später in Kraft treten.

Weitere Aspekte

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll eine Evaluierung des VerSanG erfolgen. Ermittelt werden soll dann, ob die getroffenen Maßnahmen wirken und ob sie gut handhabbar sind. Außerdem soll geprüft werden, ob der Übergang zu einem echten Unternehmensstrafrecht geboten sein wird. Letzteres wäre erneut mit erheblicher dogmatischer Diskussion verbunden, die vermutlich weitere Jahre dauern würde.

Fest steht für Unternehmen schon heute: Sie sollten sich alsbald mit den Änderungen befassen, um sicherzustellen, dass sie zur Vermeidung von Verbandssanktionen optimal aufgestellt sind. Neben einer Überprüfung der Compliance sollte es auch das „Setup“ der Unternehmensverteidigung miteinschließen.

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