Unternehmensverteidigung und interne Untersuchung: Ist eine Trennung sinnvoll?

Nach dem Entwurf des VerSanG kann ein Unternehmen nur bei einer strikten Trennung zwischen unternehmensinterner Untersuchung und Unternehmensverteidigung mit einer Milderung der Sanktion rechnen.

Der Entwurf zum Verbandssanktionengesetz (VerSanG) sieht vor, dass das Gericht die Verbandssanktion mildern soll, wenn der Verband eine interne Untersuchung durchgeführt hat. Diese interne Untersuchung muss wesentlich zur Aufklärung der Verbandstat beigetragen haben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ergebnisse der internen Untersuchung nicht zurückgehalten werden dürfen. Auch muss der Verband mit der Verfolgungsbehörde ununterbrochen und uneingeschränkt kooperiert haben.

Bemerkenswert ist, dass weitere obligatorische Voraussetzung einer Milderung die funktionale Trennung zwischen interner Untersuchung einerseits und Verteidigung des Unternehmens bzw. der Beschuldigten anderseits ist. Geregelt ist dies in § 17 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG, der wie folgt lautet:

„Das Gericht soll die Verbandssanktion mildern, wenn

[…]

  1. der beauftragte Dritte oder die für den beauftragten Dritten bei den verbandsinternen Untersuchungen handelnden Personen nicht Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten, dessen Verbandstat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt, sind“

Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Ein Verband bzw. ein Unternehmen kann nicht beides aus einer Hand bekommen. Ein Anwalt soll nicht Verteidiger im strafprozessualen Sinne sein können und gleichzeitig eine interne Untersuchung i.S.v. § 16 VerSanG durchführen.

Warum hält der Gesetzgeber diese Trennung zwischen Unternehmensverteidigung und internen Untersuchung für erforderlich?

In der Gesetzesbegründung wird diese funktionale Trennung zwischen der Person des Verteidigers und der Person des internen Aufklärers damit begründet, dass andernfalls die Glaubwürdigkeit der Ergebnisse interner Untersuchungen geschwächt werden würde. Durch die Trennung werde eine größere Eigenständigkeit des internen Aufklärers gegenüber der Unternehmensverteidigung erreicht. Dies stärke die Glaubwürdigkeit der Untersuchungsergebnisse. Es führe zudem zu einem Vertrauensvorschuss gegenüber den Verfolgungsbehörden.

Die Unabhängigkeit des Untersuchungsführers gegenüber der Unternehmensverteidigung könne darüber hinaus auch der erste Schritt zu einer ernsthaften Selbstreinigung des Verbandes und einem nachhaltigen Kulturwandel sein. Denn „nur ein unabhängiger Untersuchungsführer [kann] zum Kern der aufzuarbeitenden Straftat vordringen und hierbei auch eventuelle Verstrickungen der Firmenleitung ernsthaft in den Blick nehmen“ (RefE VerSanG, Stand: 20.04.2020, S. 99).

Überzeugt diese Argumentation des Gesetzgebers?

Der gesetzgeberische Ansatz lässt keine Zweifel an der Eigenständigkeit des internen Aufklärers aufkommen. Sein Auftrag ist klar und schnörkellos: Alles, was relevant ist (oder relevant sein könnte), wird er unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufklären und der Verfolgungsbehörde präsentieren. Dies natürlich mit dem Fokus auf Ermittlung der relevanten Verbandstat.

Das heißt nicht, dass nicht auch entlastende Umstände in den Abschlussbericht aufgenommen werden dürfen. Umgekehrt soll die Untersuchung aber auch der Aufklärung belastender Umstände dienen. Es ist zu erwarten, dass der interne Untersuchungsführer der Verfolgungsbehörde im Zweifel eher zu viel als zu wenig im Abschlussbericht vorlegen wird, damit seinem Auftraggeber kein Verstoß gegen die Kooperationspflicht vorgeworfen werden kann.

Die Frage ist, ob glaubhafte interne Aufklärung wirklich einer solchen strikten Trennung zwischen interner Untersuchung und Unternehmensverteidigung bedarf. Hier sollte man sich vor Augen führen, was eigentlich mit dem vielfach zitierten Begriff der „Unternehmensverteidigung“ gemeint ist und was ihr Wesen ist. Der Gesetzesentwurf scheint ein eigenwilliges Bild von Verteidigung zu haben, nämlich Verteidigung im Sinne von „es gab keinen Rechtsverstoß“.

Unternehmensverteidigung braucht den Dialog

Effektive (Unternehmens-)Verteidigung ist aber vielschichtiger. Im Wirtschaftsstrafrecht ist eine Verteidigung ohne einen Dialog mit der Verfolgungsbehörde schlicht undenkbar. Nicht selten geht es dabei auch um eine reine Strafmaßverteidigung. Das Prinzip der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses ist so alt wie Strafverfolgung selbst. Das bestehende Recht kennt darüber hinaus gesetzliche Anreize zur Kooperation. Dies etwa im Bereich der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB oder im Nebenstrafrecht (Selbstanzeige im Steuerstrafrecht, Kronzeugenregelung im Kartellrecht). Unbestritten sind dabei eigene Ermittlungen des Verteidigers zulässig. Die Aufklärung und Einräumung eigenen Fehlverhaltens ist ein bewährter und in das geltende Recht integrierter Bestandteil der Verteidigung.

Unternehmensverteidigung ist kein Selbstzweck

So verstanden ist (Unternehmens-)verteidigung kein Selbstzweck. Sie dient einzig dazu, für den Mandanten unter Ausschöpfung aller zulässigen Mittel das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Wenn dazu Kooperation mit der Behörde gehört, wird die Verteidigung schon deshalb nicht aus dem Blick verlieren, dass eine halbherzige, unglaubhafte Kooperation zu Lasten seines Mandanten gehen kann. Darüber klärt er den Mandanten auch auf. Wer Zusagen macht, muss sie – im eigenen Interesse – auch einhalten.

So verstanden ist kein besonderer Vertrauensvorschuss der Verfolgungsbehörde erforderlich. Die Verfolgungsbehörde nimmt ohnehin nicht jeden offenkundig interessengetriebenen Vortrag der Verteidigung ungeprüft hin, sondern wirft auf diesen stets einen kritischen Blick im Rahmen der von Amts wegen erfolgenden Sachverhaltsaufklärung. Daran wird auch das VerSanG nichts ändern. Denn wie sonst kann ein Gericht bzw. eine Staatsanwaltschaft prüfen, ob ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung der Verbandstat gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 VerSanG vorliegt oder die Zusammenarbeit ununterbrochen und uneingeschränkt gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG erfolgt ist.

Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass nur ein unabhängiger Untersuchungsführer zum Kern der aufzuarbeitenden Straftat vordringen und hierbei auch eventuelle Verstrickungen der Firmenleitung ernsthaft in den Blick nehmen kann, zeugt von einem Misstrauen bzw. einem gewissen Unterverständnis für die Aufgaben und die Pflichtenstellung des Verteidigers. Professionelle Verteidigung bedeutet auch, dass man nicht aus dem Blick zu verliert wer überhaupt der eigene Mandant ist. Alles andere wäre eine Missachtung vertraglicher sowie standesrechtlicher Verpflichtungen. Ist der Mandant eine juristische Person, richtet sich der Verteidiger keinesfalls nach Interessenlage der tatverstrickten Organe aus. Er dient (nur) seinem Mandanten.

Interner Aufklärer als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft

So schnörkellos der Auftrag ist, den das VerSanG offenbar für den internen Aufklärer vorsieht, so wenig Zweifel bestehen daran, dass dieser letztlich ein verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft ist. Dass er seinem Auftraggeber im Einzelfall über die Milderungsmöglichkeiten einen besseren Verfahrensausgang bescheren kann, ist nicht zu bestreiten. Seine gesetzliche Aufgabe scheint dies aber nicht zu sein, wenn er außerhalb des geschützten Bereichs um jeden Preis aufklären muss. Die in der Entwurfsbegründung betonte Unabhängigkeit des internen Aufklärers vom Verteidiger ist damit letztlich auch eine Unabhängigkeit vom Unternehmensinteresse.

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Maximilian Janssen ist Legal Counsel für Compliance bei der GEA Group in Düsseldorf. Bis Oktober 2021 war er als Partner bei Wessing & Partner tätig und als solcher spezialisiert auf die Verteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen in Kartellbußgeldverfahren. Er verfügt über besondere Expertise im Bereich Compliance sowie Wirtschaftsstrafrecht und ist erfahren mit der Durchführung von Internal Investigations. Maximilian Janssen ist zudem Lehrbeauftragter an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Düsseldorf.