Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandstaten
In diesem Beitrag geht darum, welche Regelung das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) zur Verfolgung kartellrechtlicher Verbandstaten vorsieht. Dazu wird insbesondere der Regelungsinhalt von § 42 VerSanG dargestellt (Absehen von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandstaten).
Unterrichtungspflicht der Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verbandstaten
§ 42 Abs. 1 VerSanG sieht eine Unterrichtungspflicht der Kartellbehörde gegenüber der Verfolgungsbehörde vor. Nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs geht es dabei um Fälle, in denen die Kartellbehörde ein Verfahren gegen ein Unternehmen nach § 82 GWB führt und der Sachverhalt Grund zur Annahme gibt, dass zugleich eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 VerSanG gegeben ist.
Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 VerSanG setzt eine sog. Verbandstat voraus, also nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG „eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.“ Die Betonung liegt auf „Straftat“, so dass reine Kartellordnungswidrigkeiten hier nicht relevant sind. Daraus ergibt sich, dass vor allem Fälle des Submissionsbetrugs nach § 298 StGB die Unterrichtungspflicht nach § 42 Abs. 1 VerSanG auslösen können. Nach der Gesetzesbegründung kann es aber auch um andere mögliche Straftaten gehen, wie Untreue, Korruptionsdelikte oder ähnliches, die von der Strafverfolgungsbehörde verfolgt werden müssen.
Die Unterrichtungspflicht beinhaltet, dass die Kartellbehörde unverzüglich die zuständige Verfolgungsbehörde darüber informiert, ob sie beabsichtigt, den Verband nach § 47 OWiG zu verfolgen oder das Verfahren einzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Verfolgungsbehörde bei Kartellstraftaten von Individualbeschuldigten, zu deren Verfolgung sie gesetzlich berufen ist, unverzüglich Kenntnis erlangt.
Beispielsfall 1:
Das Bundeskartellamt ermittelt wegen Preisabsprache (Ordnungswidrigkeit nach § 81 i.V.m. § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV). Die Ermittlungen ergeben zudem den Anfangsverdacht für strafbare Bestechungshandlungen. Unverzüglich unterrichtet das Bundeskartellamt die für die Verbandstat zuständige Verfolgungsbehörde.
Spiegelbildliche Unterrichtungspflicht der Verfolgungsbehörde
Den umgekehrten Fall, nämlich eine Unterrichtungspflicht der Verfolgungsbehörde gegenüber der Kartellbehörde, regelt § 42 Abs. 2 VerSanG. Erfasst werden Fälle, in denen die Verfolgungsbehörde ein Sanktionsverfahren führt und es Grund zur Annahme gibt, dass zugleich der Tatbestand einer schweren Kartellordnungswidrigkeit (§ 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder Abs. 3 GWB) verwirklicht ist. Dann ersucht die Verfolgungsbehörde vor Beginn der ersten förmlichen Ermittlungshandlung die zuständige Kartellbehörde um eine Unterrichtung nach § 42 Abs. 1 VerSanG. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Kartellbehörde – möglichst noch vor ersten Durchsuchungen oder Einleitungsschreiben an die Betroffenen – von einem bei der Verfolgungsbehörde anhängigen „Kartellverfahren“erfährt.
Beispielsfall 2:
Die Staatsanwaltschaft nimmt in Folge einer Strafanzeige Ermittlungen in einem Korruptionsfall auf. Schnell erhärtet sich der Verdacht, dass es zudem zu wettbewerbswidrigen Absprachen gekommen ist. Dem lagen jedoch keine Ausschreibungen zugrunde. Da es sich um schwere Kartellordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB handelt, kontaktiert die Staatsanwaltschaft das Bundeskartellamt als zuständige Kartellbehörde und stimmt ab, ob dieses das Verfahren diesbezüglich an sich ziehen wird.
Befugnis der Kartellbehörde Verfahren an sich zu ziehen
Das Wichtigste ist bereits angeklungen, nämlich die Befugnis der Kartellbehörde ein Kartellverfahren an sich zu ziehen. Diese Kompetenz ist in § 42 Abs. 3 VerSanG geregelt. Danach kann Kartellbehörde ein Bußgeldverfahren wegen einer schweren Kartellordnungswidrigkeit, die zugleich eine Verbandstat verwirklicht, an sich zu ziehen.
Teilt sie der Verfolgungsbehörde mit, dass sie die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt oder das Verfahren einstellen wird, so hat die Verfolgungsbehörde von einer eigenen Verfolgung des Verbandes gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 VerSanG abzusehen. Dadurch soll eine Doppelverfolgung von Verbänden verhindert werden. Doppelverfolgung meint hier eine Verfolgung wegen Verbandstat und zusätzlich wegen einer schweren Kartellordnungswidrigkeit.
Unklar erscheint (jedenfalls nach meinem vorläufigen Verständnis), ob mit „Absehen von der eigenen Verfolgung des Verbands“ gemeint ist, dass überhaupt keine Sanktionierung wegen einer Verbandstat erfolgen darf. Nimmt man den Wortlaut ernst und den Gesetzeszweck (Vermeidung Doppelverfolgung), wäre im vorgenannten Beispielsfall 2 eine Verfolgung wegen des Verbands wegen Korruptionsstraftaten dann nicht möglich. Im Sinne des Gesetzgebers dürfte aber eher sein, dass in diesen Fällen aber gleichwohl eine separate Verfolgung nach dem VerSanG wegen der Korruptionstat erfolgt.
Was ändert sich in § 82 GWB?
Parallel zum VerSanG soll Änderungen im § 82 GWB geben. Auch dort geht es um die Kommunikation zwischen den Verfolgungsbehörden, die aufgrund der Doppelzuständigkeit erforderlich ist. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu an entscheidender Stelle:
„Für die Verfolgung von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wegen Kartellstraftaten, die sowohl eine Verbandsverantwortlichkeit begründen als auch eine schwere Kartellordnungswidrigkeit darstellen, besteht somit eine doppelte Zuständigkeit. Zunächst sind sowohl die Verfolgungsbehörde als auch die Kartellbehörde zur Verfolgung berufen. Daneben bleibt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich für die Verfolgung individueller Beschuldigter bei Kartellstraftaten zuständig. Durch die parallelen Zuständigkeiten entsteht kein Mehraufwand bei den Ermittlungen, da auch die bereits bestehenden parallelen Zuständigkeiten (die Staatsanwaltschaft für die individuell Beschuldigten und die Kartellbehörde für den Verband) eine Koordinierung erforderlich machten. Die Koordinierung erfolgt nunmehr weitgehend über die in § 42 VerSanG normierten Unterrichtungspflichten und Möglichkeiten zum Absehen von der Verfolgung gemäß § 41 VerSanG (vgl. zu § 41).“
Abstimmung zwischen Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaft
§ 42 VerSanG soll dazu führen, dass beim Zusammentreffen von Verbandstat und Kartellordnungswidrigkeit ein Austausch zwischen Kartellbehörde und der für die Verbandstat zuständigen Verfolgungsbehörde erfolgt. Dies ist zu begrüßen, damit Doppelarbeit, doppelte Sanktionierung sowie widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.
Sinnvoll erscheint auch, dass bei schwerwiegenden Kartellordnungswidrigkeiten das Bundeskartellamt das Verfahren wegen der besonderen Sachkenntnis an sich ziehen kann, mit der Folge, dass keine gesondert Verfolgung nach dem VerSanG erfolgt. Eine ausreichende Sanktionsandrohung besteht, da gemäß § 81 Abs. 4 S. 2 GWB schwerwiegende Kartellordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von 10% des weltweiten Konzernumsatzes bebußt werden können.
Ob und inwieweit die Abstimmung zwischen Bundeskartellamt und Verfolgungsbehörde i.S.d. VerSanG in der Praxis reibungslos funktionieren wird, bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit gab es mitunter Schwierigkeiten in diesem Bereich, etwa beim Umgang mit Akteneinsichtsrechten oder bei Durchsuchungsaktionen. Auch sorgt die Frage der Anwendbarkeit von § 298 StGB bei privatwirtschaftlichen Ausschreibungen immer wieder für bemerkenswerte Verfahrensergebnisse. Neu ist die Idee eines Austausches zwischen Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht, wie ein Blick auf den (aktuellen) § 82 S. 3 GWB und Nummer 242 RiStBV zeigt.
Fazit
Insgesamt sind die Regelungen in § 42 VerSanG und § 82 GWB recht unübersichtlich und schwer zu durchdringen. Dem Gesetzgeber muss man zugutehalten, dass die bisherige Dualität von Straf- und Ordnungswidrigkeit mit einer Teilkriminalisierung des Kartellrechts (§ 298 StGB) keine Ausgangsbasis für klare Verfahrensregeln und Kompetenzverteilungen ist.
Im Verbandssanktionsrecht wird eine sehr weitgehende faktische Bereichsausnahme für das Kartellsanktionsrecht gelten. Das ist ausdrücklich zu begrüßen. Erhebliche verfahrensrechtliche Unsicherheiten bestehen aber weiterhin dort, wo Kartellrechtsverstöße und Wirtschaftsstraftaten (insb. Korruptionsdelikte) zusammentreffen.