Impfpass

Gefälschte Corona-Impfpässe: Auch die „Ampel“ will die Strafbarkeit reformieren

Nachdem bereits die Unionsfraktion den Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit des Vorzeigens gefälschter Impfpässe vorgelegt hatte, haben nun auch die „Ampel“-Koalitionäre einen Entwurf zur Reform der §§ 275 ff. StGB in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Entwurf wurde im Bundestag in einer durch den Hauptausschuss geänderten Fassung am 18.11.2021 verabschiedet.

Seit der Veröffentlichung dieses Artikels hat der Bundesrat dem Entwurf zugestimmt. Näheres dazu finden Sie am Ende des Beitrags.

Die Reform sieht insbesondere vor, in § 275 StGB schon die „Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“ unter Strafe zu stellen. In § 275 StGB soll folgender Absatz 1a eingefügt werden:

„(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln soll eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen (§ 275 Abs. 2 StGB).

Geringere Anforderungen an die Strafbarkeit

Wie auch von der Union vorgeschlagen, soll die derzeit noch vorgesehene Beschränkung der Strafbarkeit in den §§ 277 bis 279 StGB auf die Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften entfallen. Es reicht dann für eine Strafbarkeit, wenn das Gesundheitszeugnis zur Täuschung im Rechtsverkehr ausgestellt oder gebraucht wird.

Der Strafrahmen soll grundsätzlich der gleiche bleiben wie bisher mit Freiheitsstrafe bis zu einem bzw. zwei Jahren oder Geldstrafe. Nur in einem besonders schweren Fall soll das unbefugte Ausstellen und das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 277 Abs. 2 und § 278 Abs. 2 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden (anders als im Entwurf der CDU/CSU-Fraktion, der grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von fünf und bei besonders schweren Fällen von zehn Jahren vorsah). Ein besonders schwerer Fall soll bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln vorliegen.

Da eine Privilegierung des unbefugten Ausstellens und des Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gegenüber sonstigen Urkunden nicht angezeigt erscheint, sollen die §§ 277 und 279 StGB – wie im Unionsentwurf – gegenüber den §§ 267 ff. StGB keine Sperrwirkung mehr entfalten.

Privilegierter Strafrahmen beim Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Mediziner

Nur beim Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch einen Arzt oder eine „andere approbierte Medizinalperson“ soll weiterhin der privilegierte Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe Anwendung finden (§ 278 Abs. 1 StGB). Hier soll lediglich in besonders schweren Fällen – wie bei der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre möglich sein (§ 278 Abs. 2 StGB).

Der Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion hatte neben dem höheren Strafmaß die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit und eine über die nunmehr verabschiedete Fassung hinausgehende Regelung besonders schwerer Fälle in den §§ 275 ff. vorgesehen. Diese Überlegungen sind im vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf der Ampel-Fraktionen nicht enthalten.

Noch ist der beschlossene Entwurf allerdings nicht Gesetz. Da es sich um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz handelt, muss noch der Bundesrat zustimmen. Ob es tatsächlich zur Reform der §§ 275 ff. kommt, bleibt also abzuwarten

Dieser Beitrag ist eine aktualisierte Fassung unseres Blogs-Beitrags vom 5. November 2021.


UPDATE: Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf der „Ampel-Fraktionen“ in der vom Hauptausschuss des Bundestages geänderten Fassung am 19.11.21 zugestimmt. Die Änderungen der §§ 275 ff. StGB treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Wesentliche Änderungen beinhalten die Erweiterung auf Täuschungen im gesamten Rechtsverkehr (also auch Apotheken), die Einführung besonders schwerer Fälle mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und die Einfügung von Subsidiaritätsklauseln. Den genauen Wortlaut der neuen §§ 275 ff. StGB finden sie hier, ab Seite 7.

 

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