Schlagwort: Digitale Gesundheitsanwendungen

Strafrechtliche Risiken bei einem Verstoß gegen das Abspracheverbot zwischen DiGA-Herstellern und der Pharma- und Hilfsmittelindustrie

Am 26. März 2024 wurde ein Abspracheverbot zwischen DiGA-Herstellern und Herstellern von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln in § 33a Abs. 5a SGB V aufgenommen. Es tritt neben die strengen Zuweisungs- und Kooperationsverbote zwischen DiGA-Herstellern und Ärzten aus § 33a Abs. 5 SGB V. Mit § 33a Abs. 5a SGB V ist ein weiterer Teil des Lebenszyklus einer DiGA erfasst. Gerade DiGA-Startups und ihre Kooperationspartner aus der Pharma- und Hilfsmittelindustrie sollten das Verbot bei der Ausgestaltung ihrer Kooperation berücksichtigen. Bestehende Kooperationen sollten ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Verstöße gegen das neu eingefügte Abspracheverbot können im Einzelfall zu einer Strafbarkeit der Beteiligten führen.

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Zuweisungs- und Kooperationsverbote für Ärzte bei der Verordnung Digitaler Gesundheitsanwendungen und ihre strafrechtlichen Folgen

Bei der Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen („DiGAs“) gelten für Ärzte strenge Zuweisungs- und Kooperationsverbote (§ 33a Abs. 5 SGB V). Verstöße gegen diese Verbote können im Einzelfall zu einer Strafbarkeit der Beteiligten führen.DiGA-Hersteller und Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten sollten sich mit diesen Vorgaben frühestmöglich auseinandersetzen. Durch die richtigen Vorkehrungen kann das Risiko von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und medialen Schlagzeilen reduziert werden.

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