Sanktionsmilderung durch Compliance nach dem Verbandssanktionengesetz
Mildere Sanktionen durch gute Compliance? Was das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) im Entwurf dazu vorsieht, lesen Sie im folgenden Beitrag:
§ 15 VerSanG regelt die Bemessung der Verbandsgeldsanktion und nennt eine Reihe von Umständen, auf die es bei der Einordnung der Sanktion innerhalb des gesetzlichen Rahmens ankommt. Dabei gibt es zwei Anknüpfungspunkte für Compliance-Maßnahmen: § 15 Abs. 3 Nr. 6 für vor der Verbandstat getroffene Vorkehrungen und § 15 Abs. 3 Nr. 7 VerSanG für nach der Verbandstat getroffene Vorkehrungen.
Compliance-System zur Tatzeit
§ 15 Abs. 3 Nr. 6 VerSanG nennt unter anderem „vor der Verbandstat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten“. Zeitlich geht es also in erster Linie darum, ob eine Compliance-Struktur vor Tatbeginn schon bestand. Ungeklärt ist, ob es bei einem längeren Tatzeitraum von unter Umständen mehreren Jahren berücksichtigt wird, wenn die Compliance während des Zeitraums der Zuwiderhandlung verbessert wird. Richtigerweise dürften sämtliche Maßnahmen bis zur Beendigung der Verbandstat zu berücksichtigen sein.
Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass auch ein „Optimum an Compliance nicht verhindern kann, dass einzelne Leitungspersonen Straftaten begehen.“ (VerSanG, S. 95). In diesen Fällen, in denen ein Unternehmen praktisch alles in seiner Macht Stehende tut, um Rechtsverstöße zu vermeiden und gleichwohl eine Verbandstat erfolgt, können Unternehmen auf eine „substantielle Milderung“ hoffen.
Die Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht zeigt allerdings: Es gibt immer wieder Fälle, in denen sich einzelne Unternehmensmitarbeiter trotz intensiver Compliance-Bemühungen des Unternehmens in voller Kenntnis der relevanten Vorschriften bewusst über diese hinwegsetzen. In diesen Fällen kann das Unternehmen Rechtsverstöße praktisch nicht verhindern. Zu Recht muss die Verbandssanktion dann substantiell milder ausfallen.
Liegt aber gar kein Compliance-System vor oder weist es erhebliche Defizite auf, ohne die die Verbandstat verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, kann nur das grundsätzliche Bemühen des Verbandes um Compliance zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Die Sanktionsmilderung kann allenfalls gering ausfallen.
Wenn Compliance-Maßnahmen sogar nur dazu dienen, um delinquente Strukturen zu überdecken, kann dies sogar sanktionsverschärfend wirken. In der Praxis wird es also für Unternehmen darauf ankommen nachzuweisen, dass zur Tatzeit ein effektives Compliance-System existierte, das weit mehr als reine „Feigenblatt-Compliance“ war.
Verbesserung des Compliance-Systems nach der Tat
§ 15 Abs. 3 Nr. 7 VerSanG nennt als weiteren Umstand für die konkrete Sanktionszumessung „nach der Verbandstat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten“.
Wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut („nach der Verbandstat“) ergibt, betrifft die Vorschrift das Nachtatverhalten. Sie lehnt sich damit – so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs – an § 46 StGB an, der wiederum explizit das „Verhalten nach der Tat“ nennt.
Ein Unternehmen kann auf eine geringere Sanktion hoffen, wenn es im laufenden Verfahren durch Einführung oder Optimierung des Compliance-Systems Vorkehrungen trifft, durch die künftige Zuwiderhandlungen im Idealfall vermieden oder ansonsten jedenfalls möglichst frühzeitig aufgedeckt werden. Etwaige Defizite im Compliance-Bereich sollen dabei vollständig behoben werden.
Die Regelung knüpft an frühere Entwicklungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung an. So hat der BGH in einer viel zitierten Grundsatzentscheidung zur Bedeutung von Compliance als Nachtatverhalten Folgendes ausgeführt:
„Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance – Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“ (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16)
Über die Interpretation dieser Worte, die der BGH nach erfolgreicher Revision dem Landgericht für die Neuverhandlung mit auf den Weg gab, wurde in der Folge viel gestritten. Belastbar inhaltlich konkretisiert wurden diese Grundsätze erst, als der Gesetzgeber eine mildernde Berücksichtigung von Compliance in einem anderen Gesetzesentwurf in den Blick genommen hat, nämlich im Kartellbußgeldrecht. So sieht der Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle (Stand 24. Januar 2020) in § 81d Abs. 1 S. 2 Nr. 5 eine praktisch wortgleiche Regelung vor.
Die Intention des Gesetzgebers liegt auf der Hand: Um Compliance und Rechtstreue zu stärken, sollen Anreize in der Weise geschaffen werden, dass Unternehmen nach Bekanntwerden von Verstößen ihr Compliance-System auf den Prüfstand stellen. Und dass sie es – soweit erforderlich –optimieren, um im Gegenzug auf eine mildere Sanktion hoffen zu können.
Praktische Hinweise zu § 15 Abs. 3 Nr. 7 VerSanG
Der Gesetzesentwurf des VerSanG schweigt zur Frage, welche Voraussetzungen im Einzelnen an die notwendige Verbesserung des Compliance-Systems geknüpft werden. Richtigerweise wird man den Einzelfall betrachten müssen und die Vorher/Nachher-Situation vergleichen.
Verbessern lässt sich die Compliance-Struktur beispielsweise durch:
- Identifikation und Behebung von Compliance-Defiziten
- Ausweitung und Verbesserung von Schulungen (insb. mit Bezügen zur relevanten Verbandtat)
- Intensivierung anlassunabhängiger Audits, etwa durch Ausweitung oder kürzere Intervalle
- Einstellung eines (zusätzlichen) Compliance-Officers
- Erstellung oder Verbesserung von internen Compliance-Richtlinie
- Einrichtung eines Whistle-Blowing-Systems oder einer Ombudsstelle
- Intensivierung externer Beratung
Unternehmen sollten entsprechende Maßnahme möglichst früh ergreifen, damit sie sie entsprechend überzeugend darstellen können. Die Vorkehrungen sollten gut dokumentiert sein.
Staatsanwaltschaten und Gerichte müssen die Compliance-Maßnahmen zwar grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigen. Doch sollten Unternehmen relevante Tatsachen aktiv vortragen bzw. entsprechende Beweisanträge in der Hauptverhandlung stellen. Zu denken wäre etwa an Urkundenbeweise.
Interessante Möglichkeiten bietet aber auch der Zeugenbeweis, etwa durch Vernehmung des General Counsel oder des Chief Compliance Officer. Letzteres ist übrigens nicht nur graue Theorie: In einem von unserer Sozietät vertretenen Fall (Kartellbußgeldverfahren gegen Carlsberg, OLG Düsseldorf V 4 Kart 2/16) wurde auf unseren Beweisantrag hin der Leiter der Rechtabteilung als Zeuge zu Compliance-Themen vernommen.
Compliance Defense setzt nicht zwingend Kooperation voraus
Das VerSanG sieht keineswegs vor, dass nur Unternehmen, die freiwillig an der Aufdeckung der Verbandstat mitwirken, in den Genuss einer Milderung wegen verbesserter Compliance-Struktur kommen können. Dagegen spricht neben dem Wortlaut ein Blick auf die parallele Entwurfsregelung im Kartellrecht. Eine frühere Fassung des Referententwurfs zur 10. GWB-Novelle (Stand vom 7. Oktober 2019) hatte die mildernde Wirkung zwingend mit der Voraussetzung verknüpft, dass das Unternehmen mit der Kartellbehörde kooperiert (vgl. Beitrag „GWB10: Geplante Änderungen im Kartellbußgeldrecht“). Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber sich vom diesem Ansatz in der Folge des Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet und ihn auch nicht wieder im Rahmen des VerSanG aufgegriffen.
Weitere Anknüpfungspunkte für Compliance im VerSanG
Neben der Zumessung berücksichtigt das VerSanG präventive Compliance auf zwei weiteren Ebenen:
- Nach § 35 Abs. 1 VerSanG kann von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Wenn es um Verbandstaten von Nichtleitungspersonen geht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG), hängt ein solches Absehen nach dem Gesetzeswortlaut auch „von […] Schwere und Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten“ ab.“
- Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VerSanG ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt, dass zu erwarten ist, dass die Verwarnung ausreicht, um künftige Verbandstaten zu vermeiden. Dies ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann der Fall, „wenn es sich um einen für den Verband untypischen Einzelfall handelt („Ausreißer“) und der Verband Maßnahmen trifft oder getroffen hat, um gleichartige Verbandstaten in der Zukunft zu vermeiden“.
Im besten Fall kann also ein gutes Compliance-System dazu führen, dass der Verband gar nicht sanktioniert oder bloß verwarnt wird und die Verhängung einer Geldsanktion vorbehalten bleibt. Zwei Gründe mehr, sich schon vor Bekanntwerden des Vorwurfs einer Verbandtat sehr genau mit dem eigenen Compliance-System auseinanderzusetzen.