Milderung der Verbandssanktion – ein mangelndes Anreizsystem?
Wie Verbandssanktionen durch interne Untersuchungen und Kooperation mit der Verfolgungsbehörde gemildert werden können, haben wir in diesem Blog bereits dargestellt. Warum der Gesetzentwurf der Bundesregierung insoweit noch nicht ausgereift und jedenfalls an einer Stelle sogar systematisch fehlerhaft ist, lesen Sie im folgenden Beitrag:
Regelungen zur Sanktionsmilderung durch Kooperation
Nach § 17 Abs. 1 VerSanG-E soll das Gericht die Verbandssanktion mildern, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Insbesondere muss der Verband die Ergebnisse einer internen Untersuchung offenlegen und dadurch wesentlich dazu beitragen, dass die Verbandstat aufgeklärt werden kann.
Mildert das Gericht die Verbandsgeldsanktion nach § 17 Abs. 1 VerSanG-E, so reduziert sich nach § 18 S. 1 VerSanG-E das gesetzliche Höchstmaß um die Hälfte und das vorgesehene Mindestmaß entfällt.
Der Gesetzgeber hat sich damit für eine Systematik entschieden, in der durch Verschiebung des Sanktionsrahmens Anreize zur Kooperation mit der Verfolgungsbehörde gesetzt werden sollen.
Ob dies allein genügt, um Unternehmen wirklich zu einer umfassenden und uneingeschränkten Selbstbelastung zu bewegen, ist fraglich. Für Großunternehmen stellt sich die Frage, ob es wirklich nützt, wenn die Bußgeldobergrenze von 10 % des weltweiten Konzernumsatzes auf 5 % reduziert wird. Bei den Schwergewichten unter den Dax-Unternehmen wäre dann immer noch Sanktionen im zweistelligen Milliardenbereich möglich.
17 Abs. 3 VerSanG-E – ein gesetzgeberisches Versehen?
Jenseits dieser praktischen Zweifel scheint der Gesetzesentwurf in einem anderen Punkt widersprüchlich. So nennt § 17 Abs. 3 S. 1 VerSanG-E vier Kriterien, die das Gericht bei der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 VerSanG-E zu berücksichtigen hat:
- Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen,
- deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat,
- Zeitpunkt der Offenbarung,
- Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden.
Die vom Gericht nach § 17 Abs. 1 VerSanG-E zu treffende Entscheidung ist jedoch eine binäre: Entweder erfolgt eine Milderung nach § 18 S. 1 VerSanG-E in Form einer Verschiebung des Sanktionsrahmens. Oder sie erfolgt nicht.
Die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 VerSanG-E i.V.m. § 18 S. 1 VerSanG-E betrifft hingegen nicht die konkrete Zumessung der Sanktion innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Vielmehr geht es um die vorgelagerte Frage, was der gesetzliche Rahmen überhaupt ist.
Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass § 17 Abs. 3 VerSanG-E scheinbar qualitative Wertungskriterien an die Kooperation aufzählt. Man würde meinen, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen will, dass bei einer besonders frühzeitigen und umfassenden Kooperation sich dies positiv auf die konkrete Zumessung auswirken soll. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung, in der es zu § 17 Abs. 3 VerSanG-E heißt:
„Absatz 3 nennt beispielhaft die Umstände, die bei der Sanktionszumessung zu berücksichtigen sind. Er gibt Leitlinien für die Festlegung des Umfangs der Sanktionsmilderung vor.“
Der Gesetzgeber hat dabei offenbar verkannt, dass durch die Bezugnahme des § 17 Abs. 3 VerSanG-E auf die – so wörtlich – „Entscheidung nach Absatz 1“ die genannten Umstände gar nicht im Bereich der konkreten Sanktionszumessung angesiedelt sind. Es dürfte sich um ein Versehen handeln, wobei über den eigentlichen Willen des Gesetzgebers nur spekuliert werden kann.
Konkrete Sanktionszumessung nach § 15 VerSanG-E
Die konkrete Bemessung der Verbandsgeldsanktion ist in § 15 VerSanG-E geregelt. Hier wären eigentlich die in § 17 Abs. 3 VerSanG-E genannten Umstände richtigerweise angesiedelt. Dies hätte zur Folge, dass bei der konkreten Zumessung innerhalb eines bereits nach § 18 S. 1 VerSanG-E verschobenen Sanktionsrahmens ein Gericht sich die Frage stellen müsste, wie der Aufklärungsbeitrag des Verbands zu bewerten wäre.
So verstanden würde der Gesetzesentwurf auch bessere Anreize zur Kooperation bieten, wenngleich diese in der Praxis sich wohlmöglich immer noch als unzureichend erweisen könnten. Denn bei einer Sanktionsobergrenze von 5 % des Umsatzes wäre auch bei einer Einordnung der Verbandsgeldsanktion im unteren Drittel wohlmöglich so hoch, dass Unternehmen nicht freiwillig kooperieren würden.
Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber
Wenn man Unternehmen bzw. Unternehmensmitarbeiter zu einer Kooperation (im Sinne einer freiwilligen Selbstbelastung) bewegen möchte, müssen attraktivere und rechtssichere Anreize gesetzt werden.
Sofern der Gesetzgeber beim nunmehr geplanten Sanktionsmodell bleibt, sollte er eine attraktivere Verschiebung des Sanktionsrahmens in Betracht ziehen als sie bisher in § 18 S. 1 VerSanG-E vorgesehen ist. Denkbar ist insoweit ein gestuftes Modell, wonach abhängig von der Erfüllung bestimmter Kriterien eine unterschiedlich hohe Reduzierung der Sanktionsobergrenze erfolgt. Verbände könnten sozusagen „Pluspunkte“ sammeln, die zu einer immer weitergehenden Rahmenverschiebung führen würden.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen, das zu einem recht späten Verfahrenszeitpunkt einen vergleichsweise geringen Aufklärungsbeitrag leistet (etwa durch geständige Einlassungen von Mitarbeitern), hätte entsprechend wenig „Pluspunkte“ und könnte nur die in § 18 S. 1 VerSanG-E vorgesehene Sanktionsrahmenverschiebung erreichen. Bei einer außergewöhnlich guten Kooperation hingegen, wenn also sozusagen alle Kriterien des § 17 Abs. 3 S. 1 VerSanG‑E als mögliche „Pluspunkte“ erfüllt sind, könnte die Obergrenze beispielsweise um maximal 90 % reduziert werden.
Bei einer wirtschaftlichen Einheit mit einem weltweiten Umsatz von 10 Mrd. Euro wären das immerhin Sanktionen bis 100 Millionen Euro, was immer noch empfindliche Strafen ermöglichen würde. Ein solches System würde deutlich bessere Anreize für eine Kooperation liefern. Eine solche wiederum wäre Ausdruck von Integrität und würde die Compliance-Kultur in Deutschland stärken.
Die Frage ist letztlich, was der Gesetzgeber will: Hohe Sanktionen um jeden Preis oder spürbare Unternehmensintegrität? Beides gleichzeitig scheint nicht zu gehen.