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Kartellverstöße: Wann macht eine Kooperation mit dem Bundeskartellamt Sinn?

Die Entscheidung für oder gegen eine Kooperation mit dem Bundeskartellamt ist weitreichend. Wann macht sie Sinn? Und wann ist sie eher nicht ratsam? Diesen Fragen geht der folgende Beitrag nach.

Ein Verfahren des Bundeskartellamts dauert normalerweise mehrere Jahre. Während dieser Zeit muss der Antragsteller mit dem Bundeskartellamt ununterbrochen und uneingeschränkt kooperieren. Dies beinhaltet die Verpflichtung, Beweismittel und Information vorzulegen, die das eigene Unternehmen bzw. seine Mitarbeiter belasten. Sobald entsprechende Informationen der Behörde vorgelegt worden sind, ist die Entscheidung zur Kooperation faktisch nicht revidierbar.

Gleiches gilt natürlich auch für die bewusste Entscheidung gegen eine Kooperation. In diesen Fällen kann sich eine rechtliche Auseinandersetzung anschließen, die nicht selten durch alle Instanzen verläuft. Denn gegen einen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts kann ein Kartellbeteiligter Einspruch eingelegen, über den in erster Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt wird. Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf können mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Dann entscheidet der Bundesgerichtshof.

Bei der Frage, ob man mit dem Bundeskartellamt kooperiert oder nicht, besteht die besondere Herausforderung darin, dass die Entscheidung in der Regel sehr schnell getroffen werden muss. Im Regelfall besteht dabei eine unvollständige Faktengrundlage, weil der Sachverhalt nicht in allen Details bekannt sein kann. Daher ist es wichtig, sich die wesentlichen entscheidungsrelevanten Aspekte abstrakt vor Augen zu führen.

Ausgangspunkt: Legalitätsprinzip

Vorstände und Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte des Unternehmens gesetzestreu zu führen. Andernfalls haften sie selbst (§ 93 AktG, § 43 GmbHG).

Die Pflicht zur gesetzestreuen Unternehmensführung zwingt die Geschäftsführung dazu, Verstöße von Unternehmensmitarbeitern unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden abzustellen. Es droht sonst eine eigene Bußgeldhaftung, zumindest wegen einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG). Bei Verdachtsmomenten müssen die Organe unbedingt interne Untersuchungen einleiten, wenn sie ein eigenes Haftungsrisiko vermeiden wollen.

Die Pflicht zur gesetzestreuen Unternehmensführung darf aber nicht so verstanden werden, dass jeder intern festgestellte und beendete Rechtsverstoß auch der zuständen Behörde angezeigt werden muss. Auch nach dem neuen Verbandssanktionengesetz, also losgelöst vom Kartellrecht, wird es künftig keine Anzeigepflicht für Straftaten im Unternehmen geben. Die Festlegung der Verfahrensstrategie erfolgt vielmehr im Wege einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung (business judgement rule). Die besondere Schwierigkeit in Kartellbußgeldverfahren besteht darin, für die Entscheidung eine angemessene Informationsgrundlage in möglichst kurzer Zeit zu schaffen.

Kooperieren oder nicht – was ist bei der Entscheidung zu beachten?

Wer überlegt, ob sich für eine Kooperation mit dem Bundeskartellamt entscheiden möchte, sollte sich zunächst folgende Fragen stellen:

  1. Ist ein vollständiger Bußgelderlass möglich oder lediglich eine Reduzierung aufgrund eines nachgeordneten Rangs? Die entsprechenden Voraussetzungen ergeben sich aus der Bonusregelung. Ob die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass im Einzelfall erfüllt sind, ist jedoch im Vorhinein meist schwer zu beurteilen.
  2. Wie ist Ahndungswahrscheinlichkeit (also das Ob einer Geldbuße) zu beurteilen, wenn man unterstellt, dass keine Kooperation erfolgt? Dabei spielen zahlreiche Aspekte eine Rolle: Läuft bereits ein Bußgeldverfahren? Kooperieren bereits andere Unternehmen? Wie lange dauert es bis zur Verjährung? Gibt es andere rechtliche Verteidigungsansätze? Welche Beweismittel sind vorhanden?
  3. Wie hoch wäre die Sanktion, falls das Kartell auffliegt? Man kann versuchen, die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes zumindest grob abzuschätzen. Wegen des oftmals sehr weiten Bußgeldrahmen (gesetzliche Obergrenze i.H.v. 10% des Konzernumsatzes) und des Ermessens der Behörde bei der konkreten Zumessung ist eine präzise Angabe völlig unmöglich. Eine grobe Einschätzung kann aber vorgenommen werden. Dieser Prüfungsschritt schließt auch die Frage ein, wie das Bundeskartellamt den Bonus durch die (hypothetische) Kooperation voraussichtlich bewerten würde (Rang und Wert des Aufklärungsbeitrags)?
  4. Welche „sonstige Risikofaktoren“ gibt es? Der mit Abstand wichtigste Aspekt hierbei ist das Thema Schadensersatz. Im Regelfall schließen sich Bußgeldverfahren Schadensersatzforderungen von Kartellgeschädigten an (Follow‑on-Klagen). Die Risiken in diesem Bereich hängen unter anderem sehr davon ab, um welche Produkte es geht und wer Abnehmer ist. Neben dem Thema Schadensersatz sind auch sonstige negative Auswirkungen wie etwa der Ausschluss von Vergabeverfahren, der Verlust von Kunden oder Mitarbeitern, Reputationsverluste etc. zu berücksichtigen.
  5. Wenn der Verstoß nicht anzeigt wird und dies intern bekannt wird, wie sehr wird das bestehende Compliance-System dadurch weniger glaubwürdig? Und inwieweit wird die Integrität des Unternehmens gefährdet?

Entscheidungsgrundsätze für eine Kooperation mit dem Bundeskartellamt

Auch wenn pauschale Aussagen kaum möglich sind, kann man folgende faustformelartigen Grundsätze für eine Kooperation mit dem Bundeskartellamt definieren:

  1. Bei Chance auf vollständigen Bußgelderlass spricht in der Regel sehr viel dafür, einen sogenannten Marker zu setzen. Das Bundeskartellamt schickt nach entsprechender Prüfung dann eine „bedingte Zusicherung eines Bußgelderlasses“. Nach Abschluss der Ermittlungen wird das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, sofern die Voraussetzungen hierfür nach der Bonusregelung erfüllt sind.
  2. Wenn es tatsächlich Kartellverstöße gab und bereits mehrere Wettbewerber kooperieren, erscheint mitunter eine Bußgeldverhängung (sowie ggf. Schadensersatzansprüche in der Folge) so unausweichlich, dass es nur noch um bestmögliche Schadensbegrenzung geht. Wenn der Fall nicht verteidigungsfähig erscheint und ein Bußgeld nahezu sicher erscheint, weil das BKartA ohnehin über die dafür erforderlichen Beweismittel verfügt, sollte erwogen werden, einen Bonus quasi zur Schadensreduzierung mitzunehmen.
  3. Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen trotz eindeutiger Kartellverstöße eine Kooperation nicht im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens liegt. Dies können rechtliche Gründe sein, etwa wenn Verjährung unmittelbar bevorsteht. Zudem sind Szenarien denkbar, in denen tatsächlich eine geringe Entdeckungswahrscheinlichkeit besteht. Beispiel: Involviert in eine länger zurückliegende wettbewerbsbeschränkende Absprache ist neben dem eigenen Unternehmen nur ein Mitarbeiter eines einzigen Wettbewerbers, der jedoch nach Beendigung der Absprache zu einem anderen Unternehmen in anderer Branche gewechselt ist.

Fazit

Die Kooperation mit dem Bundeskartellamt kann eine große Chance zur Schadensreduzierung, bestenfalls bis zum vollständigen Bußgelderlass (vgl. Kartellverstöße und die Bonusregelung des Bundeskartellamts), sein. Sie sollte aber nicht zwingender Reflex sein, sondern erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung.

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

Maximilian Janssen ist Legal Counsel für Compliance bei der GEA Group in Düsseldorf. Bis Oktober 2021 war er als Partner bei Wessing & Partner tätig und als solcher spezialisiert auf die Verteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen in Kartellbußgeldverfahren. Er verfügt über besondere Expertise im Bereich Compliance sowie Wirtschaftsstrafrecht und ist erfahren mit der Durchführung von Internal Investigations. Maximilian Janssen ist zudem Lehrbeauftragter an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Düsseldorf.