Geldwäscherisiken in der Kunstbranche: Rechtliche Pflichten und Präventionsmaßnahmen

Auf dem Kunstmarkt fließen teils erhebliche Geldwerte, wobei der Erwerb von Kunstwerken zunehmend nicht mehr nur ästhetisch motiviert ist, sondern auch als Investitionsmöglichkeit genutzt wird.  Konsequenterweise muss sich daher auch die Kunstbranche vermehrt mit wirtschaftsstrafrechtlichen, insbesondere geldwäscherechtlichen, Verpflichtungen auseinandersetzen.

 Entwicklung und rechtspolitischer Hintergrund

Die Kunstbranche wurde geldwäscherechtlich erstmals mit der EU-Richtlinie 2018/843 zur Änderung der vierten Geldwäscherichtlinie spezifisch aufgegriffen, was der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt hat. Zuvor unterfiel die Kunstbranche dem Geldwäscherecht lediglich nach allgemeinen Maßstäben. Als Verpflichtete i. S. d. Geldwäschegesetzes gelten nun neben Güterhändlern (unter die auch Kunsthändler fallen) auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten stattfindet (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG). Kunstvermittler ist dabei, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, insbesondere auch als Auktionator oder Galerist.

Dass der Kunstmarkt geldwäscherechtlich in den Fokus geraten ist, basiert auf dessen besonderen Rahmenbedingungen, die eine besondere Anfälligkeit für Geldwäsche begründen. Zum einen erfolgt die Preisbildung auf dem Kunstmarkt nicht immer objektiv nachvollziehbaren Regeln, sondern wird wesentlich von subjektiven Vorstellungen der Beteiligten getragen. Damit sind Preismanipulationen schwerer aufzudecken, was bestimmte Geldwäschestrategien begünstigt. Zum anderen herrscht in der Branche seit jeher eine ausgeprägte Diskretion. Darüber hinaus machen nicht zuletzt die schieren Geldwerte, die hier umgesetzt werden können, den Kunsthandel zu einer interessanten Plattform für Geldwäsche.

Nicht nur deshalb hat der Gesetzgeber die Kunstbranche grundsätzlich dazu verpflichtet, die drei Säulen der Geldwäscheprävention zu berücksichtigen:

  1. Umsetzung eines Risikomanagementsystems (§§ 4 ff. GwG)
  2. Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 ff. GwG)
  3. Aufbau eines Verdachtsmeldewesens (§ 43 GwG)

Erforderlichkeit und Anforderungen des Risikomanagementsystems

Zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems sind Kunsthändler, -vermittler und -lagerhalter jedoch nur dann verpflichtet, wenn sie eine Transaktion im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen (§ 4 Abs. 5 GwG). Ob die Transaktion bar oder unbar abgewickelt wird, ist dabei irrelevant. Wird ein Geschäft in mehrere kleine Transaktionen aufgeteilt, um den Schwellenwert zu umgehen (sog. „Structuring“), werden die Teilgeschäfte zusammengerechnet.

Das Risikomanagement erfordert eine individuelle Risikoanalyse sowie die Ergreifung interner Sicherungsmaßnahmen. Zu den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zählen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze und Verfahren, (turnusmäßige) Schulungen der Mitarbeiter zur Sensibilisierung für Geldwäscherisiken sowie regelmäßige Überprüfungen, ob die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden oder angepasst werden müssen. Unter Umständen können Betroffene auch verpflichtet sein, einen Geldwäschebeauftragten einzusetzen. Besteht die Haupttätigkeit von Kunsthändlern, -vermittlern und -lagerhaltern im Handel mit hochwertigen Gütern (was regelmäßig der Fall sein wird), „sollen“ die Aufsichtsbehörden sogar die Einsetzung eines Geldwäschebeauftragten anordnen (§ 7 Abs. 3 S. 2 GwG; s. beispielsweise die Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf).

Einzuhaltende Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

Bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro sind Kunsthändler, -vermittler und -lagerhalter verpflichtet, gewisse Sorgfaltspflichten einzuhalten. Kern dieser Pflichten ist das „Know-your-customer-Prinzip“, d. h. die Betroffenen müssen vor Durchführung der jeweiligen Transaktion umfassende Informationen über ihren Kunden, deren Vertreter oder wirtschaftlich Berechtigte einholen und überprüfen. Bei natürlichen Personen beinhaltet dies:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift

Bei juristischen Personen müssen folgende Informationen eingeholt werden:

  • Firma, Name oder Bezeichnung
  • Rechtsform
  • Registernummer, falls vorhanden
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder Namen der gesetzlichen Vertreter; sofern es sich dabei um juristische Personen handelt, die vorgenannten Informationen

Darüber hinaus muss überprüft werden, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (zum Begriff § 1 Abs. 12 GwG) oder ein Familienmitglied bzw. eine nahestehende Person einer solchen handelt. Neben der Abklärung mit dem Betroffenen können für die Überprüfung kommerzielle PEP-Datenbanken verwendet werden.

Die Informationen müssen anhand geeigneter Beweismittel verifiziert werden. Bei natürlichen Personen kann insbesondere ein Ausweisdokument verwendet werden. Bei juristischen Personen ist entweder ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister bzw. aus einem vergleichbaren Register oder eine dokumentierte Einsichtnahme in diese Register bzw. die Heranziehung von Gründungsdokumenten erforderlich. Dabei müssen Kopien der verwendeten Unterlagen angefertigt und fünf Jahre aufbewahrt werden (§ 8 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 GwG).

Besteht ein erhöhtes Geldwäscherisiko, treffen den Verpflichteten zudem verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Ein hohes Risiko liegt insbesondere vor, wenn die Transaktion eine politisch exponierte Person (bzw. deren Familienmitglieder oder nahestehende Personen) betrifft, eine natürliche oder juristische Person aus einem Risikostaat beteiligt ist oder gesteigerte Verdachtsmomente bestehen (z. B. bei ungewöhnlich großen Transaktionen). Die verstärkten Sorgfaltspflichten erfordern mindestens, dass ein Mitglied der Geschäftsführung mit der Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung befasst wird, angemessene Maßnahmen zur Herkunftsbestimmung der eingesetzten Vermögenswerte sowie eine verstärkte Überwachung der Transaktion.

Verdachtsmeldewesen

Liegen Verdachtsmomente für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor oder hat der Vertragspartner nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt, muss der Verpflichtete dies unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Dabei muss beachtet werden, dass die Meldepflicht für Kunsthändler, -vermittler und ‑lagerhalter unabhängig davon gilt, ob sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen oder nicht. Die Meldung muss elektronisch über das Meldeportal der FIU (https://goaml.fiu.bund.de/Home) erfolgen. Unabhängig von einer Meldung gilt für Kunsthändler, ‑vermittler und lagerhalter seit dem 1. Januar 2024 zudem eine Registrierungspflicht auf ebendiesem Portal.

Der Verpflichtete darf den Betroffenen und Dritte nicht über die bevorstehende oder bereits erfolgte Meldung informieren. Wer eine Meldung erstattet, kann dafür weder zivil- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Diese Haftungsfreistellung soll als Gegengewicht für die weitreichenden Meldepflichten dienen, da der Verdacht sich am Ende immer als unbegründet herausstellen kann. Die Freistellung gilt jedoch nicht, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unwahre Meldung erstattet wurde (§ 48 GwG).

Drohende Sanktionen

Werden Pflichten aus dem GwG verletzt, kommen zunächst Geldbußen von bis zu 150.000 Euro in Betracht, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sogar von bis zu 1 Million Euro bzw. bis zum Doppelten des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche (§ 261 StGB), ggf. durch Unterlassen, oder Beihilfe zur Geldwäsche vorliegen (siehe dazu auch unseren FAQ zum Geldwäschestrafrecht). Besonders empfindlich dürfte Akteure auf dem Kunstmarkt zudem § 57 GwG treffen. Nach dieser Norm werden bestandskräftige Bußgeldbescheide wegen GwG-Verstößen im Internet veröffentlicht. Gerade auf dem Kunstmarkt kann diese Prangerwirkung und ein damit verbundener öffentlicher Reputationsverlust nachhaltige Einbußen bewirken.

Fazit

Die Kunstbranche treffen viele, teils komplexe geldwäscherechtliche Pflichten. Kunsthändler, ‑vermittler und -lagerhalter sollten sich daher frühzeitig über entsprechende Pflichten informieren und eine wirksame Strategie der Geldwäscheprävention entwickeln.

Sollte Ihnen als Kunsthändler oder Kunstvermittler eine Verletzung geldwäscherechtlicher Pflichten oder eine Geldwäschestraftat vorgeworfen werden oder haben Sie Fragen zur Umsetzung geldwäscherechtlicher Vorgaben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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