Geldwäsche

Geldwäsche und Bargeldobergrenze – die neuen „AuA“ der BaFin

Für Bartransaktionen ab 10.000 Euro bzw. ab 2.500 Euro muss ein aussagekräftiger Herkunftsnachweis eingereicht werden. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jüngst in ihren „Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz, Besonderer Teil: Kreditinstitute“ (kurz: AuA) festgelegt.

Was die Regelung genau bedeutet

Die BaFin ist zuständig für die Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht. Ihr Hauptziel ist die Gewährleistung eines stabilen und integren deutschen Finanzsystems. Dazu gehört auch die effektive Bekämpfung von Geldwäsche, die gemäß § 261 StGB strafbar ist. Um diese Ziele besser zu erreichen will die BaFin jetzt eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro einführen. Für Gelegenheitskunden, die Bartransaktionen z.B. mit Edelmetallen wie Gold durchführen wollen, gilt sogar eine Obergrenze von 2.500 Euro. Das Argument der BaFin: Über diese Kunden liegen der Bank nicht so viele Informationen wie über ihre Bestandskunden vor, was eine stärkere Kontrolle rechtfertige.

Geht eine Einzahlung also über diese Grenzen hinaus, muss ein Beleg eingereicht werden, der plausibel nachvollziehen lässt, wo das Bargeld seinen Ursprung hat. Das können insbesondere Kontoauszüge, Sparbücher, Quittungen oder Schenkungsverträge sein. Auch mehrere Teilzahlungen, die in der Summe den jeweiligen Betrag von 10.000 Euro oder 2.500 Euro überschreiten, fallen darunter. Liegt der Bank kein ausreichender Nachweis vor, muss sie das Geschäft ablehnen und unterliegt ggf. sogar der Meldeverpflichtung nach § 43 GwG.

Ist eine pauschale Obergrenze wirklich sinnvoll?

Dass der BaFin und Teilen der Politik Bargeschäfte ein „Dorn“ im Auge sind, ist nicht neu. Gleichwohl ist die Geldwäschebekämpfung immer wieder von Irrationalitäten angetrieben. Die erst dieses Jahr erfolgte Reform des § 261 StGB hat dies erneut zu Tage geführt.

Auch die nunmehr erfolgten AuA belegen dies. Denn viele wichtige Fragen bleiben offen: Ab wann werden z.B. Teileinzahlungen nicht mehr als zusammenhängend betrachtet? Oder: Ab wann gilt ein Herkunftsnachweis als hinreichend „plausibel“?

In den AuA gibt es zwar eine Aufzählung solcher Nachweise, die aber nicht abschließend ist und bei denen die Bank insbesondere bei ihren Stammkunden einen weiten Spielraum hat. Reicht zum Beispiel bei einem Bargeschenk zur Hochzeit die Heiratsurkunde? Und bei einem Geburtstag sogar nur eine Geburtstagskarte? Inwiefern ist die Plausibilität auch von außen überprüfbar?

Auch rein technisch ergeben sich Probleme. In der Praxis finden Einzahlungen kaum noch am Schalter statt, sondern in der Regel am Geldautomaten. Wie soll dort die Herkunft überprüft werden? Realistisch müssten die Banken die Bargeldeinzahlungen dort auf 2.500 Euro deckeln und zwar so, dass diese nicht durch mehrere Teileinzahlungen umgangen werden kann. Und das alles bis spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der AuA, also bis zum 8. August.

Gleichzeitig kann die Bank für Bestandskunden, die regelmäßig höhere Bartransaktionen vornehmen (z.B. Einzelhandel oder Gastronomie), von der Regelung abweichen.

Auslegung oder Gesetz?

Die Haltung der BaFin ist auch aus einem anderen Grund problematisch. Die Auslegungshinweise klassifizieren Zahlungen oberhalb der Bargeldobergrenzen als grundsätzliches Risiko gemäß § 15 Abs. 2 Verbindung mit der Anl. 2 des Geldwäschegesetzes. Ein Blick in diese Vorschriften zeigt aber, dass sowohl der Wortlaut des § 15 GwG als auch der Wortlaut der Anlage allein aus einer entsprechenden Bargeldtransaktion kein erhöhtes Risiko herleitet. Stattdessen gilt auch hier der risikobasierte Ansatz. Maßgeblich ist immer die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtschau.

Die BaFin stellt mit diesen Auslegungshinweisen stattdessen eine neue Regelung für eine gesamte Branche auf, für die es isoliert keine Stütze im Gesetz gibt. Regelungen dieser Art, die einen tiefen Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie der Berufsausübungsfreiheit der Bank darstellen, müssen aber durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden und nicht durch eine Aufsichtsbehörde.

Fazit

Ob eine pauschale Bargeldobergrenze in der geplanten Form wirklich effektiv zur Bekämpfung von Geldwäsche beiträgt, ist fraglich. In ihrer jetzigen Form schürt die pauschale Bargeldobergrenze nur grundsätzliches Misstrauen im Bereich von Bargeldgeschäften. Gleichzeitig verkommen das Straf- und Aufsichtsrecht immer mehr zum Überwachungsinstrument. Ob dies zur Bekämpfung von Geldwäsche überhaupt beiträgt, ist mehr als zweifelhaft.

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

Maximilian Janssen ist Legal Counsel für Compliance bei der GEA Group in Düsseldorf. Bis Oktober 2021 war er als Partner bei Wessing & Partner tätig und als solcher spezialisiert auf die Verteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen in Kartellbußgeldverfahren. Er verfügt über besondere Expertise im Bereich Compliance sowie Wirtschaftsstrafrecht und ist erfahren mit der Durchführung von Internal Investigations. Maximilian Janssen ist zudem Lehrbeauftragter an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Düsseldorf.