E-Evidence: Können Strafverfolgungsbehörden herausfinden, wo ich bin und wo ich mich aufgehalten habe?
Ja, Strafverfolgungsbehörden haben viele Möglichkeiten, Zielpersonen zu orten – auch im Nachhinein. Dafür stehen den Behörden verschiedene Techniken zur Verfügung. Hier eine Auswahl:
- GPS-Sender: Der Sender stellt mittels GPS den Aufenthaltsort der Zielperson fest und übermittelt diesen an die Ermittler. GPS-Sender benötigen jedoch Strom und sind durch ihre Größe relativ auffällig. In der Regel werden GPS-Sender daher oftmals am Auto einer Zielperson angebracht.
- GPS-Technik im Smartphone der Zielperson: Sinnvoll ist die Nutzung der GPS-Technik im Smartphone der Zielperson nur dann, wenn auch GPS-Signale gesendet und nicht bloß empfangen werden. Gesendete Daten können unter den Voraussetzungen des 100a StPO überwacht werden.
- Funkzellenabfrage: Über die Funkzellenabfrage lässt sich ermitteln, welche Mobilgeräte zu einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Funkzelle angefallen sind. Funkzellen können jedoch – vor allem auf dem Land – große Gebiete abdecken. Mitunter lässt sich darüber also nur nachweisen, dass sich jemand in einer bestimmten Gegend aufgehalten hat (siehe auch unseren ersten Blogbeitrag der E-Evidence-Reihe).
- Stille SMS: Bei der stillen SMS versenden die Ermittler eine SMS an das Handy der Zielperson. Das Handy zeigt diese SMS nicht an, sendet aber von der aktuellen Funkzelle ein Signal an den Mobilfunkbetreiber. So erfahren die Ermittler, welches Handy sich zu einer bestimmten Zeit in welcher Funkzelle aufhält. So kann ein Bewegungsprofil der Zielperson erstellt werden (siehe auch unseren ersten Blogbeitrag der E-Evidence-Reihe).
- Standortdaten: Wo sich jemand aufgehalten hat, kann auch über die IT-forensische Auswertung des Smartphones ermittelt werden. Dafür muss das Smartphone die Standortdaten aufgezeichnet haben. Auch moderne Autos bzw. deren Navigationssysteme dokumentieren den Standort jetzt schon. Mittlerweile besteht auch die Möglichkeit, Standortdaten bei Kartenanbietern wie Google Maps abzurufen, wenn die betreffende Person namentlich bekannt ist.
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