Das Wettbewerbsregister des Bundeskartellamts geht an den Start
Das Bundeskartellamt nimmt den Betrieb des Wettbewerbsregisters auf, wie die Behörde in einer Pressemitteilung vom 25.03.2021 mitteilte. Ab sofort können sich mitteilende Behörden und öffentliche Auftraggeber für die Nutzung des Registers registrieren.
Das Wettbewerbsregister ist eine bundesweite elektronische Datenbank für Auftraggeber, die mittels des Registers einfach prüfen können, ob Anbieter wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte vom Vergabeverfahren auszuschließen sind. Dadurch sollen Auftraggeber künftig besser das Vorliegen von zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB prüfen können. Das Wettbewerbsregister trägt damit zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität bei und stärkt die Compliance bei Unternehmen (nähere Informationen zu den Aufgaben und der Funktionsweise des Wettbewerbsregisters sind in einem anderen Beitrag zusammengefasst).
Registrierung durch die mitteilenden Behörden
Nunmehr können sich die mitteilenden Behörden registrieren und sodann das eingerichtete Web-Portals zur elektronischen Übermittlung von Mitteilungen nutzen. Für die Staatsanwaltschaften wurde eine eigens eingerichtete elektronische Schnittstelle geschaffen.
Registrieren können sich nur solche Behörden, die nach dem Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) mitteilungspflichtig sind bzw. öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, die nach dem WRegG abfrageverpflichtet bzw. -berechtigt sind. Hinweise zum Registrierungsprozess sind auf der Website des Bundeskartellamts zusammengefasst.
Die Mitteilungs- und Abfragepflichten sind hingegen derzeit noch nicht anwendbar. Das BMWi wird den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilungspflicht für mitteilende Behörden und eine Abfragemöglichkeit für öffentliche Auftraggeber anwendbar sein wird, im Bundesanzeiger veröffentlichen. Sechs Monate danach wird die Pflicht zur Abfrage für öffentliche Auftraggeber anwendbar.
Konsequenzen für Unternehmen
Unternehmen, die für öffentliche Auftraggeber tätig sind, sollten sich mit dem Wettbewerbsregister schon jetzt vertraut machen. Sie müssen sich darauf einstellen, dass schon bald bestimmte Wirtschaftsdelikte in das Register eingetragen werden (etwa Bestechung, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte sowie Kartellabsprachen). Dies kann dann zu einem Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Nach Maßgabe des § 5 WRegG ist das Kartellamt als Registerbehörde verpflichtet, das betroffene Unternehmen vor einer Eintragung zu informieren. Wenn Unternehmen eine entsprechende Mitteilung erhalten, sollten sie die rechtlichen Optionen mit einem Anwalt abklären. Unter Umständen kann eine Eintragung vorzeitig gelöscht werden, wenn das Unternehmen „Selbstreinigung“ nachweist.
Die Unternehmensverteidigung muss künftig eine drohende Eintragung im Wettbewerbsregister stets im Blick haben.