Verbandsgeldsanktion: Auf welchen Umsatz kommt es an?
Der Gesetzentwurf zum Verbandssanktionengesetz (VerSanG) sieht vor, Unternehmen bei unternehmensbezogenen Rechtsverstößen mit im Zweifel empfindlichen Geldsanktionen zu belegen.
Mehr »Der Gesetzentwurf zum Verbandssanktionengesetz (VerSanG) sieht vor, Unternehmen bei unternehmensbezogenen Rechtsverstößen mit im Zweifel empfindlichen Geldsanktionen zu belegen.
Mehr »Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland regelt der Gesetzgeber mit dem geplanten Verbandssanktionengesetz. Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit ist danach die „Verbandstat“.
Mehr »Für die Heinrich Heine Universität Düsseldorf hat jüngst der Akademische Rat a.Z. Dr. Thomas Wostry eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf an das Bundesministerium der Justiz (und Verbraucherschutz, ich bleibe bei BMJ) eingereicht.
Mehr »Gemäß § 2 Abs. 1 VerSanG-E sind Verbände juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften.
Mehr »Am 16. Juni 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft veröffentlicht.
Mehr »Nach dem Entwurf des VerSanG kann ein Unternehmen nur bei einer strikten Trennung zwischen unternehmensinterner Untersuchung und Unternehmensverteidigung mit einer Milderung der Sanktion rechnen.
Mehr »Durch Kooperation mit den Verfolgungsbehörden sollen Unternehmen eine Sanktion nach dem neuen Verbandsanktionengesetz (VerSanG) mildern können.
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