Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung auch bei bandenmäßiger Begehung
Nach einem auf einer Initiative des Landes NRW beruhenden Gesetzesantrag soll die bandenmäßige Begehung der Steuerhinterziehung in Gänze dem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO unterfallen.
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