Author: Dr. Eren Basar

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Die strafprozessuale Datenbeschlagnahme im Zeitalter der Digitalisierung

Das Thema „Digitalisierung im Strafverfahrensrecht“ erzeugt nicht selten futuristische Vorstellungen wie z.B. die Frage, ob Richter in Zukunft durch einen Roboter ersetzt werden könnten. In der Wirklichkeit des Strafverfahrensrechts spielen solche Ideen (noch) keine Rolle. Gleichwohl kann bereits eingangs festgehalten werden, dass vor allem die Ermittlungsbehörden von der Digitalisierung profitiert haben.

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E-Evidence: Dürfen Strafverfolgungsbehörden auf Daten zugreifen, wenn sie auf Servern im Ausland liegen?

Nein, bisher dürfen Behörden Daten, die im Ausland gespeichert sind, nicht ohne Weiteres erheben. Sie müssen stattdessen auf das Rechtshilfeverfahren zurückgreifen, d.h. die ausländische Behörde, die im jeweiligen Land zuständig

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E-Evidence: Können Strafverfolgungsbehörden mein Smartphone und meinen Laptop auslesen?

Daten in Smartphones und Laptops können insbesondere mit Hilfe der Online-Durchsuchung erhoben werden. Bei der Online-Durchsuchung greifen die Ermittler heimlich mittels einer Spähsoftware auf das IT-System (Laptop, Smartphone usw.) zu, um die Daten dort zu erheben (§ 100b StPO, siehe dazu auch unseren ersten Blog-Beitrag der E-Evidence-Reihe).

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Ist weniger doch mehr? Zur Reform des Strafrechts

Jetzt hat Bundesjustizminister Marco Buschmann angekündigt, dass das Strafgesetzbuch „ausgemistet“ werden soll. Das Strafrecht soll „zeitgemäßer“ und „schlanker“ werden https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/justizminister-buschmann-will-das-strafrecht-ausmisten-18570193.html, formuliert er. Damit will der Minister eine Vorgabe aus dem

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