Ankauf von Steuer-Daten zu Vermögen in Dubai
Nach einem Bericht des Magazins Der Spiegel hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz durch das Bundeszentralamt für Steuern steuerrelevante Daten zu Vermögenswerten in Dubai ankaufen lassen. Betroffen seien mehrere tausend in Deutschland Steuerpflichtige, die unter anderem über Immobilien in dem Golfemirat verfügen sollen. Die angekauften Daten sollen Erkenntnisse über Vermögenswerte liefern, die in Dubai vor dem Zugriff des Fiskus versteckt worden sein sollen. Beim Bundeszentralamt für Steuern geht man wohl davon aus mit diesen Daten massenhaften Steuerbetrug aufzudecken.
Was heißt das für den Steuerpflichtigen, der Vermögen in Dubai hat?
Sind die Daten erst einmal bei den örtlichen Finanzämtern angelangt, prüfen diese, ob die in der Steuererklärung Erträge und Vermögenswerte aus Dubai erklärt worden sind. Bei dem Verdacht einer Steuerhinterziehung kann das Finanzamt die Steuererklärungen der letzten zehn Jahre überprüfen.
Stellt das Finanzamt dabei fest, dass Einnahmen und Erträge aus Dubai-Vermögen nicht erklärt wurden, bekommt der Steuerpflichtige im günstigen Fall vom Finanzamt eine Aufforderung, Angaben zu möglichen Erträgen zu machen. Liegt der Verdacht einer Steuerhinterziehung vor, kann das Finanzamt allerdings auch ein Strafverfahren einleiten, in dessen Verlauf auch Durchsuchungen möglich sind.
Ist noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich?
Ob jetzt noch zum Allheilmittel der strafbefreienden Selbstanzeige, § 371 AO gegriffen werden kann oder ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist, ist Gegenstand der Diskussion, die bereits beim Ankauf von Steuer-CDs aus der Schweiz geführt worden ist. Ist die Tat vollständig entdeckt, wird in der Regel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Damit ist die Sperrwirkung der Tatentdeckung erfüllt. Fraglich ist, ob in einem Ermittlungsstadium, in dem die Daten noch nicht ausgewertet und mit den Steuererklärungen abgeglichen worden sind, der Täter mit einer Tatentdeckung rechnen musste. Das Risiko besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dürfte die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO bereits dann eingetreten sein, wenn der Erwerb der Daten aus den Medien bekannt ist. Für die Dubai-Daten bedeutet dies: Sind Vermögenswerte und Erträge aus Dubai zu Unrecht in Deutschland nicht erklärt, muss der Täter bereits jetzt mit der Tatentdeckung rechnen bzw. diese zumindest für durchaus möglich halten. Ein Sperrgrund ist bereits eingetreten. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre unwirksam.
Lohnt sich noch eine Selbstanzeige überhaupt noch?
Es stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt noch lohnt, eine Selbstanzeige einzulegen, weil die Straffreiheit nicht mehr garantiert ist. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige, ist die Offenlegung von bislang nicht erklärten steuerrelevanten Sachverhalten aus strafrechtlicher Sicht immer ein Strafmilderungsgrund, § 46 StGB, der von den Ermittlungsbehörden und den Gerichten zu gewähren ist. Dieser Vorteil wird bei Tatentdeckung in der Regel nicht mehr gewährt.