Verbandssanktionenregister – Fragen und Antworten
Der Gesetzentwurf zum Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) sieht in den §§ 54 – 66 VerSanG-E die Einrichtung eines Verbandssanktionenregisters vor. Dieses soll wie das Bundeszentralregister und das Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz eingerichtet und geführt werden. Im Folgenden lesen Sie einige wesentlichen Fragen und Antworten zum geplanten Verbandssanktionenregister.
Was soll in das geplante Verbandssanktionenregister eingetragen werden?
In das Verbandssanktionenregister eingetragen werden sollen nach § 54 Abs. 2 VerSanG-E:
- rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über verhängte Verbandssanktionen (vgl. § 8 VerSanG-E),
- rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 30 OWiG, wenn die Geldbuße mehr als 300 Euro beträgt,
- nachträglich gebildete Gesamtsanktionen (vgl. § 20 VerSanG-E i.V.m. § 55 StGB).
Darüber hinaus sollen die zuvor genannten Sanktionsentscheidungen grundsätzlich auch in das Wettbewerbsregister eingetragen werden.
Welche Angaben soll das Verbandssanktionenregister ganz konkret enthalten?
Im Einzelnen soll die Eintragung folgende Angaben enthalten (§ 55 Abs. 1 VerSanG-E):
- die Daten des verurteilten Verbandes, insb. Firma, Rechtsform, Registergericht und gerichtliche Registernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung,
- die Familien- und Vornamen sowie Geburtsdaten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter zum Zeitpunkt der ersten Sanktionsentscheidung. Dies bedeutet, dass auch solche Personen von der Eintragung erfasst werden, die erst nach der Begehung der Verbandsstraftat ihre Funktion übernommen haben;
- die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, der Tag der ersten Entscheidung und der Tag der Rechtskraft dieser Entscheidung sowie
- bei Verbandssanktionen die rechtliche Bezeichnung der Verbandstat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, der Tag der Verbandstat (bei mehreren Verbandstaten der Tag der letzten Verbandstat) sowie die Art der verhängten Verbandssanktion und
- im Fall einer Verbandsgeldsanktion (vgl. § 9 VerSanG-E) deren Höhe,
- im Fall einer Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt (vgl. § 10 VerSanG-E) die Höhe der vorbehaltenen Geldsanktion und das Ende der Vorbehaltszeit, sowie im Fall des Vorbehalts eines Teils der Verbandsgeldsanktion (vgl. § 11 VerSanG-E) jeweils die Höhe der Verbandsgeldsanktion und des vorbehaltenen Teils als auch das Ende der Vorbehaltszeit,
- die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung (vgl. § 14 VerSanG-E),
- bei Geldbußen nach § 30 OWiG die rechtliche Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit sowie der Tag und die Höhe der festgesetzten Geldbuße.
Bei einer Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt („Geldstrafe auf Bewährung“, vgl. § 10 VerSanG-E) soll auch die Entscheidung, dass auf die vorbehaltene Sanktion erkannt wird, in das Register eingetragen werden.
Bleibt es dagegen bei der Verwarnung, soll die Eintragung über die Sanktion nach Ablauf der Vorbehaltszeit aus dem Register – wie bei § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG – entfernt werden.
Welche Folgen hat eine Eintragung in das Verbandssanktionenregister für betroffene Unternehmen?
Das Verbandssanktionenregister ist primär ein für die Justiz konzipiertes Informationssystem. Es ist nicht wie etwa das Gewerbezentralregister für gewerberechtliche Entscheidungen oder das Wettbewerbsregister für Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber auf einen bestimmten Zweck begrenzt. Es dient vielmehr der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen, die gegen einen Verband rechts- oder bestandskräftig ergangen sind.
Die Informationen sollen insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Sanktionszumessung unterstützen, etwa bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall einer Verbandstat nach § 3 Abs. 2 VerSanG-E vorliegt oder ob eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.
Das Verbandssanktionenregister ist insoweit das Äquivalent zum Bundeszentralregister mit seinen Eintragungen von Verurteilungen natürlicher Personen. Der Gesetzgeber rechnet diesbezüglich mit etwa 15.000 Meldungen und etwa 50.000 Abfragen pro Jahr (S. 64 des RefE zum VerSanG-E).
Ist das Verbandssanktionenregister öffentlich?
Von der Eintragung in das Verbandssanktionenregister zu unterscheiden ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes gemäß § 14 VerSanG-E (sog. „naming and shaming“), die angeordnet werden kann, wenn eine große Anzahl von Personen durch die Tat geschädigt wurde. Die öffentliche Bekanntmachung dient anders als das geplante Verbandssanktionenregister der „Information der durch die Verbandstat Geschädigten“ und muss bei einer Veröffentlichung im Internet spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung entfernt werden.
Das geplante Verbandssanktionsregister ist dagegen primär ein Informationssystem für die Justiz. Es wird nicht veröffentlicht und ist grundsätzlich auch nicht öffentlich zugänglich. Damit unterscheidet sich das Verbandssanktionenregister von dem öffentlich zugänglichen Transparenzregister (§§ 18ff. GwG).
Wer kann das Verbandssanktionenregister einsehen?
Unbeschränkte Auskunft aus dem Register kann zum einen der betroffene Verband erhalten (Selbstauskunft gem. §§ 58f. VerSanG-E), wobei die Antragstellung ausschließlich durch den gesetzlichen Vertreter des Verbands erfolgen können soll (§ 59 Abs. 1 VerSanG-E). Warum dies nicht über einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten verlangt werden kann, erschließt sich nicht.
Des Weiteren sollen folgende öffentliche Institutionen unbeschränkten Zugang zum Register erhalten (§ 60 VerSanG-E):
- Gerichte und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege,
- oberste Bundes- und Landesbehörden, jedoch nicht für Zwecke eines Vergabeverfahrens (insoweit ist die Auskunft aus dem Wettbewerbsregister abschließend),
- Verfassungsschutzbehörden, der Bundesnachrichtendienst und der militärische Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Aufgaben,
- Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
- Kriminaldienst verrichtende Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
- zuständige Behörden für die Ahndung nach § 30 OWiG,
- zuständige Behörden zur Verfolgung von Wettbewerbsordnungswidrigkeiten nach § 81 GWB,
- Gnadenbehörden für Gnadensachen, und
- die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem GwG.
Darüber hinaus sollen Auskünfte an
- öffentliche Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften (§ 61 VerSanG-E) sowie
- zu wissenschaftlichen Forschungszwecken an Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen (§ 62 VerSanG-E) erteilt werden dürfen,
allerdings grundsätzlich nur in anonymisierter Form.
Auch Behörden innerhalb der EU sowie bei Vorliegen entsprechender völkerrechtlicher Verträge Institutionen ausländischer, über- und zwischenstaatlicher Stellen können Auskünfte aus dem Register erhalten (§ 63 VerSanG-E).
Einsichtsrechte für Geschädigte oder Journalisten sind dagegen nicht vorgesehen.
Wann werden die Eintragungen aus dem Register gelöscht?
Die Regelfrist für die Tilgung einer Entscheidung über eine verhängte Verbandssanktion beträgt grundsätzlich zehn Jahre (vgl. § 57 VerSanG-E). Wurde ein besonders schwerer Fall festgestellt (vgl. § 3 Abs. 2 VerSanG-E), beträgt die Tilgungsfrist ausnahmsweise 15 Jahre.
Bei Bußgeldentscheidungen nach § 30 OWiG beträgt sie dagegen nur fünf Jahre. Sie soll im Übrigen von Amts wegen erfolgen und bewirkt ein Verwertungsverbot zugunsten des betroffenen Verbandes.
Fazit
Das Verbandssanktionenregister ist im Ergebnis nichts anderes als das Pendant zum Bundeszentralregister für natürliche Personen. Es wird im Justizalltag insbesondere bei der Zumessung von Verbandssanktionen eine Rolle spielen.