Tagungsbericht: 9. Unternehmensstrafrechtliche Tage „Sektoralisiertes Unternehmens- und Korruptionsstrafrecht“

von Wiss. Mit. Ass. jur. Alina Preiß, B.A., stud. iur. Ruben Schlößer und stud. iur. Dominic Wanie, Augsburg

Unter dem Tagungsthema „Sektoralisiertes Unternehmens- und Korruptionsstrafrecht“ veranstaltete Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel (Universität Augsburg) am 5. und 6. Dezember 2024 die „9. Unternehmensstrafrechtliche Tage“. Die Tagung findet im jährlichen Wechsel an den Universitäten Linz, Zürich, Heidelberg, München und Augsburg statt. Die Referentinnen und Referenten debattierten mit rund 80 Tagungsteilnehmern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz aktuelle Fragekomplexe des Wirtschaftsstrafrechts.

Am Vorabend des Tagungstages diskutierte der Veranstalter mit RA Dr. Mayeul Hieramente (Hamburg), RAin Juliane Kirchner (Augsburg), RA Dr. Mathias Priewer (Berlin), RA Dr. Andreas Weitzell (München) und RAin Prof. Petra Wittig die ambivalente Rolle von Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht unter dem Titel „Das Unternehmen als Opfer – und Täter“. Ausgangspunkt der Paneldiskussion waren zwei Beobachtungen des Veranstalters: Zum einen habe er den Eindruck, dass auf das Strafrecht spezialisierte Kanzleien in zunehmendem Maße Anzeigen für Unternehmen gegen deren Mitarbeiter oder Verantwortliche anderer Unternehmen erstellten. Zum anderen werfe der Fall „Aurubis“ die Frage auf, ob sich Compliance-Systeme zu sehr auf moderne Regulierungsfragen konzentrierten, so dass darüber die Gefahr der Schädigung des Unternehmens durch eigene Mitarbeiter aus dem Blick geriete. Die Teilnehmer des Panels teilten die erste Beobachtung und begründeten die Entwicklung mit dem Umstand, dass Strafverteidiger in der Rolle des „trusted advisor“ (Priewer) zunehmend Tätigkeiten übernähmen, die zuvor Unternehmensjuristen oder Arbeitsrechtler erstellt hätten. Kontrovers wurde hingegen die zweite Beobachtung diskutiert. Es gebe zwar Compliance-Trends, aber Schädigungen durch eigene Mitarbeiter seien auch von wachsamen Revisionsabteilungen oft nur schwer zu entdecken. Vielschichtig waren auch die Erklärungen dafür, welche rechtlichen und strategischen Funktionen Strafanzeigen darstellten und wie sich die Nebenklagevertretung durch ein Unternehmen im Strafverfahren auf die Position des Beschuldigten auswirkten.

Der zweite Tag begann mit einer Begrüßungsansprache von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel, die er unter das Motto „E pluribus unum“ stellte und fragte, ob sich die ausdifferenzierenden Unternehmenssanktions- und Korruptionsregeln noch zu einer systematischen Einheit formen ließen. Prof. Dr. Kurt Schmoller (Universität Salzburg) und RA Dr. Daniel Travers (Düsseldorf/Freshfields) arbeiteten unter der Fragestellung „Unternehmenssanktionierung: Einheitliche Grundsätze, fragmentiertes Recht“ die in Österreich und Deutschland bestehenden Unterschiede bezüglich der Festsetzung von Bußgeldern heraus. Während Schmoller auf das im österreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) geregelte feste Tagessatzsystem (§ 4 VbVG) verweisen konnte, konstatierte Travers erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Bemessung der Verbandsgeldbußen nach OWiG, das den Verfolgungsbehörden lediglich einen Strafrahmen vorgibt. Dieser Strafrahmen eröffne der Strafverteidigung zwar die Möglichkeit, durch Verhandlung mit den einzelnen Staatsanwaltschaften auf die konkrete Höhe der Vermögensbuße Einfluss zu nehmen. Allerdings äußerte der Referent auch Bedenken hinsichtlich der demokratischen Legitimation dieses Vorgangs. Darüber hinaus kritisierte Travers, dass das deutsche OWiG den Staatsanwaltschaften die Möglichkeit eröffne, mit Hilfe des Vorwurfes einer Aufsichtspflichtverletzung durch Leitungspersonen (§ 130 OWiG) ein sog. selbständiges Verfahren gegen das Unternehmen zu führen (§ 30 Abs. 4 OWiG). Dies führt nach Ansicht von Travers nicht nur dazu, dass sich die Regel (sog. verbundenes Verfahren) aufgrund der erheblichen prozessökonomischen Vorteile ins Gegenteil verkehre, sondern auch zu erheblichen Unsicherheiten, da die Staatsanwaltschaft recht frei über das „Ob“ und „Wann“ der Beschuldigtenstellung des Unternehmens entscheiden könne. Travers appellierte an seine Kollegen, sich auch nach dem Scheitern des Entwurfes zum Verbandssanktionengesetzes für eine Verbesserung der Beschuldigten- und Verteidigungsrechte einzusetzen.

Schmoller beleuchtete in seinem Vortrag den wachsenden Einfluss europäischer Vorgaben auf nationale Sanktionsregelungen. In Bezug auf das österreichische Tagessatzsystem (§ 4 VbVG) wies der Referent auf das Problem der Mindesthöchststrafen hin, das sich aus der Umsetzung von Unionsrecht ergebe. Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Deutsche Wohnen“ (EuGH Urteil v. 05.12.2023 – C 807/21 („Deutsche Wohnen“)), der die Festsetzung von Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO zugrunde lag, erörterte Schmoller Konfliktpotenziale als Folge der unmittelbaren Strafbarkeit nach EU-Recht. Schmoller beendete seinen Vortrag mit einem Ausblick auf die Anpassungsnotwendigkeiten des österreichischen VbVG an weitergehende Vorgaben des EU Artificial Intelligence Act.

RA Dr. Eren Basar (Düsseldorf/Wessing & Partner) beleuchtete unter dem Thema „Unternehmenssanktionen und DSGVO“ die wachsende Bedeutung europäischer Sondersanktionsregelungen im Datenschutzrecht für das deutsche Unternehmenssanktionsrecht. Basar verwies ebenfalls auf die Rechtsprechung des EuGH „Deutsche Wohnen“, wobei der Referent im Einfluss des DSGVO-Sanktionsrecht auch eine Chance erblickte, dieses als Motor für ein europäisiertes Recht der Unternehmenssanktionen zu begreifen. Basar arbeitete anhand der Entscheidung „Deutsche Wohnen“ heraus, dass diese zwar im Gegensatz zur deutschen Regelung (§§ 30 f. OWiG) eine direkte Unternehmenshaftung statuiere, gleichzeitig jedoch am Schulderfordernis festhalte. Letzteres hätten jüngste deutsche Entscheidungen, die auf Grundlage der EuGH Rechtsprechung zu Art. 83 DSGVO ergangen sind, verkannt. Basar hob die Bedeutung des Schuldprinzips für die deutsche Strafrechtsdogmatik hervor und forderte eine Rückbesinnung und Übertragung etablierter strafrechtlicher Zurechnungskriterien auf das Unternehmensstrafrecht. Er warf überdies die spannende Frage auf, ob die Rechtsprechung des BVerfG zur Selbstbelastungsfreiheit von juristischen Personen im Lichte des Schuldverständnisses der EuGH-Entscheidung neu zu bewerten sei.

RA Dr. Thomas Richter (Frankfurt/richter.law) schloss den ersten Themenkomplex mit einem Vortrag über „Unternehmenssanktionen und Finanzmarktordnung„. Vor dem Hintergrund des Vorwurfes intransparenter Bußgeldverfahren der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) präsentierte Richter eine von ihm erarbeitete empirische Studie zu deren Sanktionspraxis. Die Analyse stützte Richter insbesondere auf die digitale Auswertung der Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der BaFin der letzten fünf Jahre. Die Ergebnisse verglich der Referent mit den Zahlen der BaFin-Jahresberichte, die genaue Auskunft über die absolute Bußgeldverfahrenszahl und Gesamthöhe der festgesetzten Bußgelder geben, um dadurch einen Rückschluss auf die Entwicklung der Bußgeldvergabe der BaFin zu ziehen. Seine Schlussfolgerungen legte Richter abschließend in sechs Thesen dar, in der er vor allem markante Unterschiede zwischen der Sanktionierung von natürlichen und juristischen Personen benannte.

Der zweite Themenkomplex der Tagung begann mit einer eingehenden Betrachtung der Entwürfe für die Schaffung der europäischen Korruptionsrichtlinie. OStA beim BGH Markus Busch LL.M. (Columbia University), Referatsleiter im Bundesjustizministerium, eröffnete die Diskussion über den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Korruption und gab zunächst einen Überblick zum aktuellen Verfahrensstand. Busch verglich den ursprünglichen Entwurf der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2023 mit der im Juni 2024 verabschiedeten, stärker zurückhaltenden Fassung des Rats der EU sowie den wiederum punitiveren Vorschlägen des Europäischen Parlaments. Anschließend beleuchtete der Referent die verbleibenden Herausforderungen der Artikel 7–14 RL-E aus Sicht des Bundesjustizministeriums. Busch zeigte auf, dass der Rat die wesentliche Kritikpunkte des Ministeriums bereits in die sog. allgemeine Ausrichtung integriert hat und rundete seinen Vortrag mit einem Ausblick auf den weiteren Verfahrensverlauf ab.

Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi (Universität Trier) untersuchte die Richtlinie aus der Perspektive der Strafrechtswissenschaft. El-Ghazi erörterte zunächst das divergierende Rechtsempfinden in Bezug auf die Korruption in unterschiedlichen Staaten, was die Harmonisierung durch die Richtlinie vor erhebliche Herausforderungen stelle, aber gleichzeitig auch deren Notwendigkeit unterstreiche. Der Referent kritisierte die ursprüngliche Fassung der Kommission, betonte jedoch die Berücksichtigung wesentlicher Kritikpunkte aus der Strafrechtswissenschaft in der sog. allgemeinen Ausrichtung des Rates. El-Ghazi zeigte auf, dass die deutsche Rechtsordnung aufgrund ihrer bereits differenzierten Korruptionsstrafbarkeit einen relativ geringen Anpassungsbedarf habe, jedoch mache die Normierung des Art. 10 RL-E („trading in influence“) eine Neuerung erforderlich.

Die Diskussion des europäischen Korruptionsrichtlinienentwurfes schloss RA Prof. Dr. Richard Soyer (Universität Linz sowie SOYER/KIER/STUEFER in Wien) mit der Betrachtung des Entwurfes aus der Perspektive der österreichischen Anwaltschaft. Der Richtlinien-Entwurf habe in Österreich weitaus weniger Beachtung gefunden als in Deutschland, obgleich die äußerst punitiven Mindesthöchststrafen sehr kritisch zu sehen seien. Dementsprechend legte Soyer den Schwerpunkt seiner Betrachtung auf Art. 15 RL-E, insbesondere die Erhöhung der Mindeststrafe um ein Jahr. Der Referent erläuterte, dass im österreichischen Strafrecht deutlich geringere Notwendigkeiten zur Anpassung von Straftatbeständen bestünden; im Wesentlichen sei alles, was die Richtlinie verlange, in Österreich bereits verboten. Dies begründete Soyer mit der Genese des österreichischen Korruptionsstrafrechts und der teils breitflächigen Umsetzung internationaler Vorgaben. Soyer begrüßte die angestrebte Harmonisierung im Bereich der Korruption, betonte jedoch auch, dass die praktische Umsetzbarkeit im Blick zu behalten sei. In der Vergangenheit seien in Österreich Korruptionsverfahren nicht so sehr an fehlenden Straftatbeständen gescheitert, sondern an Beweisfragen und dem fehlenden Verfolgungswillen.

Die Referate von Busch, El-Ghazi und Soyer fanden allseitige Zustimmung. Mit den Diskutanten kritisierten sie die Weite der Definition des Korruptionsbegriffs in Art. 4 RL-E („Catch-All-Formel“). In der anschließenden Diskussion wurde auch die Vorgabe eines Mindesthöchstmaßes für Unternehmensgeldstrafen oder -bußen debattiert. Gemäß Art. 17 Abs. 2 RL-E soll diese künftig fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes eines Unternehmens betragen, was nach Ansicht der Referenten erhebliche Herausforderungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringe. Busch ging auf Nachfrage von Kubiciel auch auf die zweifelhafte Harmonisierungskompetenz der EU für die in der EU-Richtlinie enthaltenen Präventionsmaßnahmen ein.

Der letzte Teil der Tagung beschäftigte sich mit dem Ist-Zustand des Korruptionsstrafrechts in den Ländern Österreich, der Schweiz und Deutschland. Einleitend analysierte RA Prof. Dr. Werner Leitner (München/Leitner & Kollegen) unter dem Titel „Korruptionsstrafrecht in Deutschland: Große Versprechen, wenig Wirkung?„, anhand aktueller Zahlen des BKA die Entwicklung der Korruptionsstraftaten in Deutschland. Der Referent zeigte auf, dass die Wirtschaft mit 47 Prozent die größte Zielgruppe von Korruption einnimmt. Ein besonderes Augenmerk legte Leitner auf die Entwicklung der 1997 eingeführten Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Die seit 2021 sinkenden Fallzahlen führte Leitner auf einen Bewusstseinswandel zurück. Zugleich machte er anhand von Beispielen aus dem Bereich der Sportevent-Hospitality die praktischen Umsetzungsschwierigkeiten deutlich.

RA Stefan Wehrenberg (Zürich/Wehrenberg Rechtanwälte GmbH; Präsident des Militärkassationsgerichtes) erläuterte anschließend das Korruptionsstrafrecht in der Schweiz. Wehrenberg attestierte der Schweizer Bevölkerung ein deutlich geringeres Problembewusstsein und Pönalisierungsinteresse. Als mögliche Gründe führte Wehrenberg unter anderem den in der Schweiz obligatorischen Militär- oder Zivildienst an, der allen wehrpflichtigen Bürgern eine (dauerhafte) öffentliche Funktion verleihe und so die Grenzen zwischen privatem und öffentlichem Bereich verschwimmen lasse. Weiter würden nach Ansicht des Referenten besonders in ländlichen Kantonen Vorteilsgewährungen als notwendige Anreize für die Übernahme öffentlicher Verantwortung betrachtet. Erst größere Skandale wie der FIFA-Skandal von 2015 hätten zu einer schrittweisen Verschärfung der Korruptionsbestimmungen geführt.

Prof. Dr. Kilian Wegner (Viadrina Universität Frankfurt an der Oder) widmete sich in seinem Vortrag der Struktur und Ausgestaltung des deutschen Korruptionsstrafrechts. Wegner lehnte die Idee eines allgemeinen Korruptionstatbestands ab, da er eine weitreichende Vorfeldkriminalisierung befürchtete, die zu einem sog. „chilling effect“ führe. Stattdessen vertrat der Referent die These, das deutsche Korruptionsstrafrecht sei zu stark vereinheitlicht und nicht ausreichend differenziert. Wegner kritisierte die schematische Integration strafrechtlicher Elemente wie die Unrechtsvereinbarung und die pauschale Einbeziehung von Drittvorteilen, die in der Praxis oft problematisch seien. Zudem hob Wegner die Herausforderungen der asymmetrischen Akzessorietät hervor.

Den Abschluss der 9. Unternehmensstrafrechtlichen Tage bildete der Vortrag von Hofrätin Mag.ᵃ Ilse-Maria Vrabl-Sanda (Wien). Sie ist seit 2012 Leitende Staatsanwältin der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) – der zentralen Korruptionsstaatsanwaltschaft Österreichs, die in allen politisch und wirtschaftlich heiklen Verfahren Österreichs (Ibiza-Affäre, Inseratenkorruption) ermittelt, teils gegen hochrangige (ehem.) Regierungsmitglieder. Vrabl-Sanda beleuchtete insbesondere die Funktion des Unternehmensstrafrechts aus dem Blickwinkel der Praxis und ermöglichte den Tagungsteilnehmern einen Einblick in den Aufbau, die Organisation und die Arbeitsweisen der WKStA. Um die notwendige Expertise für eine qualifizierte und effiziente Verfolgung von Wirtschafts- und Korruptionsdelikten sicherzustellen, wurde in Österreich 2011 die WKStA als zentrale Strafverfolgungsbehörde geschaffen. Die Behörde arbeitet interdisziplinär mit 10 Wirtschaftsexperten und 15 IT-Experten, wodurch es möglich war, im Jahr 2023 rund 770 Verfahren abzuschließen und über 1.000 neue Verfahren aufzunehmen. Die Referentin unterstrich hier die Relevanz der Einbeziehung von Experten aus dem Finanz-, Wirtschafts- und IT-Sektor. Vrabl-Sanda schloss die Tagung mit einem Appell, bei all den berechtigten theoretischen und dogmatischen Überlegungen den Blick für die Umsetzbarkeit der verfolgungsrechtlichen Vorschriften nicht zu verlieren. Diese müsse stets gewahrt werden, um eine effektive Strafverfolgung der unternehmensstrafrechtlichen Delikte zu gewährleisten.

Die Tagung endete mit einem Get-together. Die Referate werden im Jahr 2025 in einem Buch der Reihe „Unternehmensstrafrechtlichen Tage“ erscheinen.

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(B.A.), Ass. jur.
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl
Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht von Prof. Dr. Dr. h. c. Michael Kubiciel, Universität Augsburg.

Student der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg.

Student der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg.