Durchsuchungen Teil 5: Zulässigkeit und Grenzen der Beschlagnahme von Verteidigerunterlagen

Das Verhältnis zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger und die geführte Kommunikation genießen einen besonderen Schutz durch die Strafprozessordnung (StPO). Trotzdem werden immer wieder Anwaltskanzleien von Ermittlungsbehörden durchsucht.

Korrespondenz ist beschlagnahmefrei!

Unterlagen und andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, können bei Durchsuchungen beschlagnahmt werden. Besondere Bedeutung für die Ermittlungsbehörden hat vor allem die Korrespondenz zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten. Ob diese schriftlich oder digital geführt wird, spielt keine Rolle. Diese Korrespondenz ist grundsätzlich beschlagnahmefrei (§ 97 Abs. 1 StPO).  Das heißt, dass Korrespondenz grundsätzlich nicht mitgenommen werden darf. Voraussetzung dafür ist der Bezug zum Mandatsverhältnis. Außerdem muss die Korrespondenz beim Verteidiger oder dem Beschuldigten verwahrt sein. Nur dann ist die Korrespondenz beschlagnahmefrei.

Was fällt unter beschlagnahmefreie Korrespondenz?

Was Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger darstellt, ist im Einzelfall problematisch. Nicht auf alle Unterlagen, die sich beim Verteidiger befinden, erstreckt sich die Beschlagnahmefreiheit, sondern die Unterlagen müssen spezifisches Verteidigungsmaterial darstellen. Im Ergebnis bedeutet das, dass Unterlagen mit potenziellem Beweiswert auch beim Verteidiger beschlagnahmt werden können.

Mitnahme zur Durchsicht

Von der Beschlagnahme ist die Mitnahme zur Durchsicht abzugrenzen (§ 110 Abs. 4 StPO). Bei der Mitnahme zur Durchsicht handelt es sich um die vorläufige Sicherstellung möglichen Beweismaterials zur Fortsetzung der Durchsuchung in den Räumlichkeiten der Ermittlungsbehörde. Die Mitnahme zur Durchsicht ist daher noch als Teil der Durchsuchung zu verstehen. Sie ist auf eine zeitlich versetzte Tauglichkeitsprüfung der Beweismittel gerichtet, die sonst grundsätzlich im Rahmen der Durchsuchung und vor Ort erfolgt.

In letzter Zeit ist es allerdings häufiger vorgekommen, dass auch Verteidigerunterlagen im Rahmen einer Durchsuchung von den Ermittlungsbehörden (zur Durchsicht) mitgenommen und teilweise sogar eingescannt worden sind. Aus diesem Grund hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit einem schriftlichen Appell an die Justizministerinnen und Justizminister der Länder gewandt, um auf diese Entwicklungen aufmerksam zu machen.

Zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaften ist umstritten, ob Beweismittel, die eindeutig als Verteidigerunterlagen deklariert sind, also beschlagnahmefrei wären, dennoch zur Durchsicht in amtliche Verwahrung mitgenommen werden dürfen. Weiter ist unklar, ob und inwiefern aus diesen Unterlagen erlangte Hinweise etc. verwendet und verwertet werden dürfen.

Schutzbereich der Beschlagnahmefreiheit

Ist nach außen hin evident erkennbar, dass die Dokumente in den Schutzbereich des § 97 Abs. 1 StPO fallen und somit nicht beschlagnahmt werden dürfen, so müssen sie nach unserer Ansicht ohne jegliche Durchsicht und unverzüglich zurückgegeben werden. Deshalb ist es empfehlenswert, betreffende Unterlagen, die möglicherweise ins Visier der Ermittlungsbehörden fallen könnten, eindeutig als „Verteidigerunterlagen“ zu kennzeichnen. Allerdings kann aufgrund einer Ordner-Beschriftung keine automatische Beschlagnahmefreiheit angenommen werden. Es bestünde so die Möglichkeit eine Ordnerbeschriftung so zu wählen, dass die den Eindruck erweckt, der Inhalt gehöre zum unantastbaren Mandatsverhältnis. Dann müsste eine inhaltliche Prüfung von vornherein unterbleiben und der Beschlagnahmeschutz könnte missbräuchlich ausgenutzt werden.

Grobe Sichtung ist zulässig

Eine grobe Sichtung der Unterlagen ist deshalb häufig unvermeidbar. Bei der Durchsicht unterliegen die Befugten – die Staatsanwaltschaft oder von ihr Ermächtigte – jedoch dem Gebot der Zurückhaltung. Ob dies noch der Fall ist, wenn als Verteidigerunterlagen gekennzeichnete Papiere eingescannt werden, ist jedoch zweifelhaft. Daher sollte darauf hingewirkt werden, dass die sichergestellten Unterlagen nur stichpunktartig geprüft werden, um festzustellen, ob konkrete Dokumente dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO unterliegen oder nicht.

Stellt sich heraus, dass für die Dokumente ein Beschlagnahmeverbot besteht, sollte darauf hingewirkt werden, dass sie umgehend zurückgegeben, Kopien vernichtet und Daten gelöscht werden.

Welche Rechtsfolgen hat eine rechtswidrige Beschlagnahme bzw. Mitnahme zur Durchsicht?

Der deutsche Strafprozess akzeptiert keine „Wahrheitsfindung“ um jeden Preis. Stattdessen muss sich diese im Rahmen des rechtsstaatlich Zulässigen bewegen. Dafür normiert das Gesetz unter anderem in § 136a StPO ein Beweisverwertungsverbot für widerrechtlich erlangte Beweise durch den Einsatz von Folter o.Ä. und setzt der Wahrheitsermittlung somit Grenzen.

Beweisverwertungsverbote unterbinden in der Urteilsfindung die Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisse, die in der Beweiserhebung erlangt wurden. Nur wenige Beweisverwertungsverbote sind tatsächlich in der StPO geregelt. Stattdessen wurden sie durch die Rechtsprechung entwickelt.

Häufig war die Erhebung der Beweise rechtsfehlerhaft. Ein damit einhergehendes Verwertungsverbot ist allerdings nicht zwingend. So kann die Verwertung trotz rechtswidriger Gewinnung des Beweismittels zulässig sein; maßgeblich ist eine Einzelfallabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen. So soll ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den Rechtsgütern des Betroffen und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse erreicht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) dazu (Urteil vom 17.02.2016 – 2 StR 25/15):

„ … Ob dies der Fall ist, muss nach der Rechtsprechung im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der wirksamen Strafverfolgung mit dem Interesse des Betroffenen an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften geprüft werden ….“

Beweiserhebungsverbot und Beweisverwertungsverbot bei Verteidigerunterlagen

Für Verteidigerunterlagen gilt ein Beweiserhebungsverbot und in der Regel auch ein Beweisverwertungsverbot, denn bei dessen Verwertung würde der Schutz der Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 52, 53, 53a, 97 Abs. 1 StPO ausgehebelt werden. Dies liefe dem vom Gesetzgeber vorhergesehen Zweck zuwider. Stützt sich das Gericht dennoch in seinem Urteil auf Beweise, die dem Beweisverwertungsverbot unterliegen, kann die Verteidigung oder Staatsanwaltschaft Revision einlegen. Allerdings nur, wenn der Beweiserhebung widersprochen worden ist, sog. Widerspruchslösung.

Verwerten trotz Beweisverwertungsverbot?

Ein praxisrelevantes Problem ergibt sich, wenn Beweise, deren Herkunft zumindest mittelbar auf einem anderen Beweismittel beruhen, das nicht verwertet werden darf, ihrerseits verwertet werden (sog. „Fernwirkung“ von Beweisverwertungsverboten). Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten suggeriert, dass alle Beweismittel die mittelbar auf einem unzulässigen Beweismittel beruhen, ebenfalls von einer Verwertung ausgeschlossen wären.

Unter dem Titel der „fruit-of-the-poisonous-tree-doctrine“ wird eine Fernwirkung bejaht, sodass alle Ergebnisse, die sich aus einem in unzulässiger Weise erhobenen Beweismittel ergeben, ebenfalls unzulässig sind. In den USA ist dies anerkannt, da andernfalls eine Umgehung der Beweisverwertungsverbote stattfinden würde. Die deutsche Rechtsprechung hingegen negiert in der Regel eine Fernwirkung zugunsten der Rechtsstaatlichkeit und Aufklärung von Straftaten. Auch in diesen Fällen liegt die Entscheidung einer Einzelfallabwägung zugrunde.

Fazit:

  • Verteidigerunterlagen genießen Beschlagnahmefreiheit.
  • Auch ausdrücklich als Verteidigerunterlagen bezeichnete Unterlagen genießen aber keinen ganzheitlichen Schutz vor den Ermittlungsbehörden.
  • Trotz gesetzlich garantierter Beschlagnahmefreiheit von Verteidigerunterlagen, ist den Behörden grundsätzlich eine grobe Durchsicht gestattet.
  • Kann diese nicht vor Ort stattfinden, dürfen die Unterlagen mitgenommen werden.
  • Der besonderen Bedeutung des Verhältnisses zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger ist aber stets Rechnung zu tragen.

Teil 1: Durchsuchungen – die rechtlichen Voraussetzungen

Teil 2: Checkliste für den Ernstfall

Teil 3: Die IT-Durchsuchung

Teil 4: Wie läuft eine Durchsuchung ab?

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        John Paul Fürus ist Rechtsanwalt und Steuerberater, zudem Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht bei PARK Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg. Bis März 2024 war er als Senior Associate bei Wessing & Partner tätig und als solcher spezialisiert auf die Verteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen mit wirtschaftsstrafrechtlichen Schwerpunkten im Steuer- und Insolvenzstrafrecht.

        Amy Klenner absolviert derzeit ihr rechtswissenschaftliches Studium an der Heinrich Heine Universität Düsseldorf. Sie war im Sommer 2023 Praktikantin bei Wessing & Partner.