E-Evidence: Erfahre ich, ob ich durch Strafverfolgungsbehörden überwacht werde oder wurde?
Ob bzw. wann Betroffene von einer Überwachung durch Strafverfolgungsbehörden erfahren, hängt davon ab, ob offene oder heimliche Maßnahmen angewandt werden.
Die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme gehört zu den offenen Maßnahmen. Dann liegt es in der Natur der Sache, dass der Beschuldigte von der Beschlagnahme erfährt, wenn sie erfolgt. Findet die Beschlagnahme nicht beim Beschuldigten, sondern bei Dritten statt (z.B. in einem Unternehmen, das Daten über den Beschuldigten gespeichert hat), kann die Benachrichtigung des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen zurückgestellt werden (§ 95a StPO).
Angeordnet werden kann auch, dass der Dritte, bei dem durchsucht wurde, den Betroffenen nicht informieren darf. Dann wird die eigentlich als offen ausgestaltete Beschlagnahme damit zur heimlichen Maßnahme. Die Benachrichtigung des Beschuldigten erfolgt erst dann, sobald das ohne eine Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist.
Ähnliches gilt für andere heimliche Maßnahmen. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht an verschiedenen Stellen die Pflicht vor, Betroffene zu benachrichtigen. Das gilt aber regelmäßig erst, wenn der Untersuchungszweck, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit einer Person nicht mehr gefährdet ist. Ebenso gilt dies bei bedeutenden Vermögenswerten und der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines Verdeckten Ermittlers. Im Falle der Nutzungsdatenauskunft bei einem Telemedienanbieter wie beispielsweise Facebook kann eine Information unter Umständen sogar ganz unterbleiben, wenn überwiegende schutzwürdige Belange entgegenstehen.