Unternehmensstrafrecht

E-Evidence: Was ist Vorratsdatenspeicherung und bin ich davon betroffen?

Als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet man gesetzlich vorgesehene Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Sie müssen die sog. Verkehrsdaten all ihrer Nutzer ohne Anlass für mehrere Wochen bis Monate speichern. Verkehrsdaten sind Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind. Dazu gehören bspw. die Rufnummern beteiligter Anrufer oder IP-Adressen. Im Rahmen von Ermittlungen sollen Strafverfolgungsbehörden diese Daten bei Bedarf abfragen können. So kann man etwa anhand einer IP-Adresse die Identität eines Täters ermitteln. Strafverfolgungsbehörden argumentieren, dass die Daten ohne die Speicherpflicht meist nicht mehr vorhanden seien, wenn sie diese abfragen wollten – so könnten Täter vielfach nicht überführt werden. Telekommunikationsunternehmen speichern Verkehrsdaten nur noch wenige Tage, wenn überhaupt.

Die Vorratsdatenspeicherung ist seit ihrer Einführung im Jahr 2006 hoch umstritten. Denn in der Konsequenz werden zunächst die Daten sämtlicher Bürger gespeichert – und zwar ohne Anlass. Damit wird ein wichtiges Moment des liberalen Rechtsstaats preisgegeben: das Recht des Bürgers, grundsätzlich „in Ruhe gelassen“ zu werden. Es hat hierzu mehrere Entscheidungen der Obergerichte gegeben. Zuletzt war die deutsche Regelung ausgesetzt. Der EuGH hat mit Urteil vom 20. September 2022 (Az. C‑793/19 und C‑794/19) die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung nunmehr als rechtswidrig eingestuft (siehe dazu unseren Blogbeitrag). Er hat jedoch vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet werden dürfen, Verkehrs- und Standortdaten zu speichern. Zulässig soll das sog. Quick-Freeze-Verfahren insbesondere zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zum Schutz der nationalen Sicherheit sein. Statt anlasslos und massenhaft zu speichern, müssten Telekommunikationsanbieter bei einem konkreten Anlass auf richterliche Anordnung hin schnell Daten sichern, damit Polizei und Staatsanwaltschaft sie dann auswerten können. Die Daten werden „eingefroren“, bevor der Anbieter sie löscht. Ob diese Regelung durch den deutschen Gesetzgeber eingeführt wird, ist offen.

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