Der Blog zu Unternehmensstrafrecht und Compliance

Reform des Umweltstrafrechts: deutliche Ausweitung der Strafbarkeit und schärfere Sanktionen – Teil 2

Teil 1 dieser Reihe hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie beleuchtet: neue Schutzgüter, vorverlagerte Strafbarkeit durch Eignungsdelikte und Versuchsstrafbarkeit, vervierfachte Verbandsgeldbußen – und ein Bundesrat, der zugleich bremst und beschleunigt. Offen blieb die Frage, wie das alles im direkten Schlagabtausch besteht, wenn diejenigen zu Wort kommen, die den Entwurf am Ende auslegen oder anwenden müssen. Genau das lieferte die Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss am 6. Juli 2026.

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Verbandsgeldbußen vor der Vervierfachung – Verschärfung des § 30 OWiG und die neuen Zumessungskriterien

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (BT-Drucks. 21/6133) vervierfacht das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG deliktsübergreifend auf 40 Millionen Euro und führt mit § 30 Abs. 2a OWiG-E erstmals allgemeine gesetzliche Bemessungskriterien ein, darunter die ausdrückliche Anerkennung funktionierender Compliance-Systeme als Bußgeldmilderungsgrund. Trotz dieser spürbaren Modernisierung bleibt es beim akzessorischen Haftungsmodell ohne obligatorische Kooperationsmilderung oder Einstellungsmöglichkeit gegen Auflage – eine punktuelle Verschärfung, keine Systemreform.

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