Mehr Transparenz, mehr Strafrisiko: KStTG verschärft Verfolgung im Kryptobereich
Gewinne aus Kryptowährungen werden in Deutschland grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG behandelt. Das bedeutet: Werden privat gehaltene Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert oder
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